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VI.
Uebereinkunft
zwischen
Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins
einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuer-
vereins andererseits,
wegen
Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
Artikel 1.
Die Waaren, welche von steuervereinsländischen Gewerbetreibenden aus dem freien Ver-
kehre des Steuervereins auf die Braunschweigschen Messen gebracht und von vort von ihnen
selbst odver von Käufern aus den Steuervereinsstaaten in vieselben zurückgebracht werden,
sollen bei ihrer Zurückführung in jene Staaten von Seiten des Zollvereins zu keiner Durch-
gangsabgabe herangezogen werden, insofern die deshalb vorzuschreibenden Bedingungen und
Förmlichkeiten gehörig beobachtet und erfüllt werden.
Auch sollen auf den Messen in Braunschweig von allen Waaren, welche aus dem freien.
Verkehre der Staaten des Steuervereins abstammen, kelne höhere Meßgebühren oder Un-
kosten, als von den Meßgütern aus dem freien Verkehre des Zollvereins erhoben werden.
Diejenigen Waaren und Güter, welche in dem freien Verkehre der Staaten des Steur-
vereins sich befinden, und von steuervereinsländischen Gewerbetreibenden auf die Messen zu
Braunschweig gebracht, und dann von jenen Gewerbetreibenden oder von den Käufern der
Waaren in die Staaten des Steuervereins zurückgeführt werden, sollen dort einer Eingangs-
steuer nicht unterliegen.
Die Bedingungen und Förmlichkeiten, unter welchen diese steuerfreie Zurückführung ge-
stattet ist, sollen v ordersamst näher verabredet werden.
Artikel 2.
Die Zollvereinsstaaten wollen, mit Rücksicht auf die geringeren Steuersätze, welche der
Tarif des Steuervereins enthält, von den in der Anlage I. aufgeführten Erzeugnissen der