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erhalten, so daß für das unverkauft zurückgehende Vieh weder eine Eingangs= noch Durch-
gangsabgabe erhoben werden wird.
Artikel 5.
Die dem einen Vereine angehörigen Unterthanen, welche die Märkte in anderen Ver-
einsgebteten beziehen, sollen daselbst sowohl hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung ihres
Gewerbes auf den Märkten, als auch der etwaigen Entrichtung einer Abgabe dafür den
eigenen Unterthanen gleich behandelt werden.
Artikel 6.
Für das aus dem einen Vereinsgebiete in das andere zur Weide oder zur Mästung vor
der Blase eingehende, und nachher wieder ausgehende Vieh, so wie auch für das zur Be-
nutzung von Weiden auf kurzen Strecken durchgehende Vieh soll gegenseitig weder eine Ein-
gangs= noch eine Durchgangsabgabe erhoben werden.
Artikel 7.
Zur Bestellung solcher Grundslücke, welche nicht selbstständig, sondern bei einem im
andern Vereinsgeblete belegenen Gut oder Hofe bewirthschaftet werden, darf das erforderliche
Saatkorn gegenseitig abgabenfrei eingeführt werden.
Artikel 8.
Zinsfrüchte und sonstige Naturabgaben (mit Ausnahme von Salz), welche in Folge
eines gutsherrlichen, Parochial-, Dienst= oder Gemeinde-Verhältnisses an Berechtigte im
andern Vereinsgebiete zu prästiren find, sollen von Eingangsabgaben befreiet bleiben.
Artikel 9.
Es soll den Unterthanen der contrahirenden Theile gestattet sepn, Getreide, Hülsenfrüchte
und Oelsaamen, auf Mühlen des andern Vereinsgebiets, unter der Bedingung der Wieder-
ausfubr des gewonnenen Fabrikats, dergestalt abgabenfrei verarbeiten zu lassen, daß weder
von den aus einem Vereinsgebiete in das andere übergehenden Körnern, noch von den daraus
gewonnenen Fabrlkaten, bei deren Aus= und resp. Wledereingange eine Ein-, Aus= oder
Durchgangs-Abgabe zu entrichten ist.
Der Eingang und resp. Wiederausgang muß jedoch, insofern nicht in einzelnen Fällen
eine Ausnahme zulässig befunden und ausdrücklich nachgegeben wird, über eine Zoll-(Steuer-)
Stelle erfolgen, und bei derselben angemeldet werden, wie denn überhaupt dabei diejenigen
Controle-Maßregeln zu beobachten sind, welche die contrahirenden Staaten zum Schugze ihrer
Abgaben-Systeme angeordnet haben oder noch anordnen werden.