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Artikel 10.
Die im vorstehenden Artikel enthaltenen Bestimmungen sollen in gleichem Maße An-
wendung finden, auf folgende Gegenstände, welche zur Verarbeitung oder Veredelung aus
einem Vereinsgebiete in das andere ein= und im verarbeiteten oder veredelten Zustande in
das erstere zurückgeführt werden:
a) Holz zum Zerschneiden auf Sägemühlen;
b)) Borke zur Lohebereitung;
) Kreide zum Vermahlen;
4)0 Wachs zum Bleichen;
e) Glocken zum Umgießen;
1) Brau= und Brenn-Apparate zur Reparatur und Umarbeitung;
6) Gemälde zum Restauriren;
n) Wollene Waaren zum Walken, Waschen oder Färben;
i) Leinenes und baumwollenes Garn zum Bleichen und Färben.
Artikel 11.
Zur Erleichterung des Betriebes der in der Kurbessischen Grafschaft Schaumburg und
in dem Fürstenthume Schaumburg-Lippe belegenen, der Kurfürstlich Hessischen und der Fürst-
lich Schaumburg-Lippeschen Regierung gemeinschaftlich gehörigen Steinkohlen-Bergwerke, wird
auf Bescheinigungen der betreffenden Hüttenämter gegenseitig zugestanden:
a) die zollfreie Einfuhr der aus diesen Communion-Besitzungen gewonnenen Steinkohlen,
in das andere Vereinsgebiet;
b) der freie Verkehr zwischen den gedachten Hüttenwerken mit unverarbeitetem Gruben-
oder Werkholze und den zu dessen Bearbeitung nötbigen Werkzeugen, so wie mit
schon gebrauchten, durch ein Hüttenzeichen kenntlich gemachten Förderungs= und Be-
triebsgeräthschaften, auch alten Schachttauen;
I0) rücksichtlich der zollpflichtigen Betrlebsmaterialien die Erleichterung, daß die Anmel-
dung und Verzollung derselben in dringenden Fällen erst binnen 24 Stunden nach
erfolgter Einführung über die Grenze zu geschehen braucht, und
die Abgabenfreiheit für solgende Gegenstände, wenn dieselben bei dem Betriebe jener
Kopylenbergwerke zum Verbrauche kommen, und aus dem freien Verkehre des andern
Vereins herstammen, nämlich: Kalk, Quadersteine, Pulver, Nägel, Leder, Gruben-