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seile, Holz (verarbeitetes und rohes), Materialien zum Schmieren der Maschinen
(Oel, Thran, Talg 2c.), rohe Metalle zu Maschinen (Kupfer, Zinn, Blei).
Artikel 12.
Gehen an den gemeinschaftlichen Grenzen beider Zollvereine Waaren über, welche in
dem einen Vereinsgebiete amtlich abgefertigt und colliweise unter Verschluh gesetzt sind, um,
mit unmittelbarer Durchfahrung des andern Verelnsgebiets, in einen andern Theil des erstern
wieder eingeführt zu werden, so soll, wenn nicht etwa in Fällen dringenden Verdachts eine
Eröffnung der Colli Seitens der Abfertigungsstellen in dem zu durchfahrenden Gebiete, der
Revision wegen, nothwendig befunden wird, der in dem anderen Vereinsgebiete angelegte
Verschluß nicht abgenommen, sondern, neben dem von dem Eingangsamte, den bestebenden
Vorschriften gemäß, etwa anzulegenden Verschlusse beibehalten werden.
Auf kurzen Straßenstrecken soll in Fällen der bezeichneten Art, zur Abkürzung des
Abfertigungsverfahrens, der an den elngehenden Waaren bereits befindliche Verschluß, wenn
solcher gut und dem Zwecke entsprechend gefunden wird, als genügend betrachtet und von der
Anlegung eines anderweiten Verschlusses abgestanden werden. Diese Erleichterung kann auch
dann stattfinden, wenn die geladenen Waaren nicht colliweise, sondern im Ganzen unter Ver-
schluß gesetzt sind.
Auf glelche Weise soll, wenn die Transporte nach dem Durchgange durch das andere
Vereinsgebiet, an der Grenze desjenigen Vereinsgebiets, aus welchem dieselben ursprünglich
abgegangen sind, wieder eintreffen, eine Abladung der Wagen und eine specielle Revision,
wenn der Verschluß unverletzt befunden wird, nur dann Statt finden, wenn der dringende
Verdacht einer begangenen Defraude vorllegen sollte.
Artikel 13.
Zur Vermeidung des Ausenthalts, welchen die Abfertigung der von Münden in das
Zollvereinsgebiet übergehenden Waaren in der gewöhnlichen Art an der Grenze verursachen
würde, wird eine Vorabfertigung dieser Waaren vor ihrem Abgange von Münden durch da-
selbst Seitens des Zollvereins zu stationirende Beamte bewirkt werden.
. Artikel 14.
An den gemeinschaftlichen Grenzen soll eine, den gegenseitigen Verkehrsverbältnissen
entsprechende Anzahl von Zoll= (Steuer-) Aemtern mit angemessenen Erhebungs= und Ab-
fertigungsbefugnissen bestehen, und wird, so weit es daran jetzt fehlen möchte, dem Mangel
abgebolfen werden.