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Nro 16 im Verzeichnisse 1I.) unter Bewilligung von Rückzöllen bei der Ausfuhr erheblich
zu erhöhen, und es nicht in der Absicht liegt, der Aenderung der inneren Gesetzgebung des
einen oder des anderen Vereins in dieser Bezlehung durch den auf einen Zeitraum von neun
Jahren geschlossenen Vertrag Hindernisse entgegenzustellen, so ist man übereingekommen, daß
in jenem Falle Verhandlungen über eine angemessene Modification der Verabredungen über
die abgabenfreie Einlassung roher Leinen eingeleitet werden sollen.
Wenn durch diese Verhandlungen eine anderweite Verständigung nicht zu erreichen seyn
sollte, so wird die abgabenfrele Einlassung auf bestimmte Quantitäten beschränkt, undobel der
Feststellung derselben von dem Gesschtspunkte der Erhaltung der bisherigen Verkehrs-Verhält-
nisse zwischen beiden Vereinen ausgegangen werden.
Fübrt dieser allgemeine Gesichtspunkt nicht zu einer Uebereinstimmung über den Betrag
der Quantitäten, so werden diese nach dem durchschnittlichen Betrage der Einfuhr in den
alsdann zuletzt verflossenen zwei Calenderjahren ermittelt und festgestellt.
Träte eine solche Feststellung im Laufe des Jahres 1846 ein, so würden die Jahre 1842
und 1843, träte jene im Laufe des Jahres 1847 ein, so würden die Jahre 1843 und 1846
ver Durchschnittsberechnung zum Grunde zu legen seyn.
Bei jener Feststellung soll die größere Ouantität, welche der elne Verein aus dem
anderen abgabenfrei zugeführt erhalten hat, als künftiges beiderseitiges Maxrimum angenom-
men werden.
Bei etwaiger Fepßstellung eines solchen Vaximum für die gegenseitig abgabenfreie Zu-
fuhr von ungebleichter und ungefärbter Leinwand, Zwillich und Drillich will man sich bereit-
willigst über solche Ausführungs-Maßregeln verständigen, durch welche dafür gesorgt wird,
daß der Vortheil der Abgabenfreiheit namentlich nicht dem kleinen Grenzverkehr entzogen
oder zu sehr verkümmert werde.
Separat-Artikel 3.
(Zum Artikel 2 der Uebereinkunft.)
Da die Ermäßigung der Eingangsabgaben für die in den Anlagen zum Artikel 2 der
Uebereinkunft erwähnten Gegenstände ausschließlich Erzeugnissen des Zollvereins oder des
Steuervereins zu Statten kommen soll, so wird streng darauf geachtet werden, daß bei Aus-
stellung der Ursprungs-Certificate nach Maßgabe des angeschlossenen Regulativs und mit
Umsicht und Gewissenhaftigkeit verfahren werde, damit nicht fremde Erzeugnisse mit erschlichenen
Certisicaten gegen den niedrigen Steuersatz in das Gebiet des anderen Vereins eingeführt werden.