Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Maulthiere des Herzoglichen Marstalles und der Herzoglichen Gestüte, im Königreiche Han- 
nover von Durchgangsabgabe befreiet bleiben. 
2) Wenn Effekten Königlich Hannoverscher oder Herzoglich Braunschweigscher Staats- 
diener des geistlichen und Civilstandes, so wie des Militärs, in Folge von Anstellungen oder 
Versetzungen von einem Landestheile nach einem andern transportirt werden, so sollen bei 
deren Durchführung durch Herzoglich Braunschweigsches, beziehungsweise durch Koniglich 
Hannoversches Gebiet Durchgangsabgaben nicht erhoben werden. 
Auch für Militär-Effekten und Pferde des anderen Staats wird im Kontigreiche Han- 
nover und im Herzogthume Braunschweig eine Durchgangsabgabe nicht erhoben werden. 
3) Die Königlich Hannoversche und die Herzoglich Bruunschweigsche Regierung werden 
Sich gegenseitig gestatten, Salz von einem Theile ihrer Staaten nach dem andern, unter 
Beobachtung der erforderlichen Controle-Maßregeln, abgabenfrei durchzuführen. 
Separat-Artikel 10. 
Die in der gegenwärtigen Uebereinkunft verabredeten Erleichterungen des Verkehrs sollen 
auch den Unterthanen verjenigen Staaten zu Statten kommen, welche dem einen oder dem 
anderen Verein künftig etwa betreten werden. 
So geschehen, Braunschweig, den 16. Oktober 1845. 
Carl Albert von Kamptz. Dr. Otto Carl Franz Joseph 
(L. S.) Godehard Klenze. 
(L. S.) 
August von Geyso. Franz Georg Carl Albrecht. 
(I. S.) (I. S.)
	        
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