Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Regulati' 
über 
das Verfahren bei Versendungen, inländischer Erzeugnisse und Fa- 
brikate aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuer- 
vereins und aus dem Letztern in den Erstern. 
S. 1. 
Bei Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus dem Gebiete des Zoll- 
vereins in das Gebiet des Steuervereins oder aus dem Letztern in den Erstern, muß, wenn 
der vertragsmäßige freie oder erleichterte Eingang in Anspruch genommen wird, der inländische 
Ursprung durch amtliche Certifikate nachgewiesen werden. 
S. 2. 
Gescheben die Waaren-Versendungen durch die zweite Hand, so muß sich der Ver- 
sender über den inländischen Ursprung der Gegenstände durch beglaubigte Bescheinigungen 
des Producenten oder Fabrikanten, durch Vorlegung seiner Bücher, oder andere Beweisstücke, 
überhaupt durch die zur Ausfertigung der Ursprungs= und Versendungs-Certiffkate erforder- 
lichen Beläge gegen die mit dieser Ausfertigung beauftragten Behörden genügend ausweisen. 
S. 3. 
Eine Ausnahme machen nur nachfolgende in den Anlagen zu der Uebereinkunft VI., wegen 
Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs, aufgeführte Gegenstände: 
gewöhnliche Bäckerwaaren, 
frische Bärme oder Hefe, 
Butter in Stücken, 
Getreide und Hülsenfrüchte, 
Käse in Stücken (Handkäse)), 
Kleie, 
rohes Leinengarn, 
Packleinen (Sackleinen) graues Segeltuch. 
ungebleichte und ungefärbte Leinewand,
	        
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