Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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hölzerne Reife (Faßbänder), 
Schrot von Getreire im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr, 
Vieh. 
In Bezug auf diese Artikel berarf es, soweit der Transport zur Einfuhr in das 
andere Vereinsgebiet vom Orte der Erzeugung bis zum Bestimmungserte lediglich zu 
Lande erfolgt, eines Nachweises des inländischen Ursprungs nicht, vielmehr genügt der Um- 
stand, daß sie unmittelbar zu Lande und ohne vorherigen Wasser-Transport in das Gebiet 
des andern Vereins übergehen, um für sie vie vertragemäßige, Steuerfreiheit oder Ermäßigung 
der Eingangsabgabe in Anspruch zu nehmen. Das bloße Ulebersetzen über die Elbe oder 
Weser, wo dieselbe die Zoll= und Steuergrenze bildet, wird dem Transporte zu Lande 
gleichgeachtet. 
" 8. 4. 
Sollen Gegenstände, für welche es nach vorstehendem §. bei dem Transport zu Lande 
eines Ursprungs-Certifikats nicht bedarf, zu Wasser, oder andere der in den §. 3 angezogenen 
Verzeichnissen der Tarif. Erleichterungen aufgeführten Gegenstände in das Gebiet des andern 
Vereins versandt werden, so hat der Versender der zuständigen Behörde des Absendungsortes, 
oder der diesem Orte zunächst belegenen, eine nach dem beiliegenden Muster zum Ursprungs- 
Zeugnisse schriftlich abgefaßte Anmeldung vorzulegen. Diese Anmeldung muß enthalten: 
a) Die Gattung und Menge der Gegenstände nach dem Maßstabe, welchen der Tarif 
ver indirekten Steuern angiebt; die Menge nach dem Brutto= und Netto-Gewichte 
in Buchstaben ausgedrückt. 
Kann wegen mangelnder Waage-Geräthschaften bei Gegensländen, die dem Maßstabe 
des Tarifs zufolge nach dem Gewichte anzugeben sind, das Gewicht nicht angegeben werden, 
so genügt statt dieser Angabe, die Anmeldung des Gegenstandes nach den landesüblichen und 
gewerblichen Maßstäben. 
b) Die Zahl der Colli und deren Zeichen und Nummer. 
0) Die Art der Waare, und zwar nicht allein die Bezeichnung der Tarif-Katbegorie, 
wozu sie gehört, sondern auch die etwanige besondere Eigenthümlichkeit ihrer speciellen 
Unterscheioungsmerkmale, so wie die etwanige Bezeichnung der Waare durch Fabrik- 
stempel oder durch andere Merkmale. 
4) Bei Versendungen durch Producenten und Fabrikanten die Verflcherung an Eides 
statt, daß die zu versendenden Gegenstände ihr eigenes Produkt oder Fabrikat find;
	        
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