Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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bei  Versendungen  aus  der  zweiten  Hand  aber,  von  Seiten  des  Versenders  gleichfalls
  an  Eidesstatt  die  Versicherung  der  Identität  der  Waaren  mit  jenen,  welche
in  den  nach  §.  2  beizubringenden  Beweisstücken  über  inländische  Abstammung  bezeichnet
  sind.

Die  Angabe,  über  welches  Zoll=  und  Grenzsteueramt  der  Ausgang  und  resp.  der
Eingang  erfolgen  wird.  Als  Eingangsamt  darf  ein  Zoll=  oder  Steueramt  nur  in
dem  Maße  angemeldet  werden,  als  die  einzuführenden  Gegenstände  nach  Gattung
und  Menge  über  das  gewählte  Eingangsamt  auch  dann,  den  demselben  zustehenden
Erbebungs-Befugnissen  gemäß,  würden  eingehen  können,  wenn  davon  die  volle  tarifmähige
  Eingangs-Abgabe  zu  erhbeben  wäre.  In  wiefern  der  Uebergang  einzelner
Artikel  gegen  die  ermäßigte  Abgabe  an  bestimmte  Aemter  gebunden  ist,  ergiebt  das
Verzeichniß  der  Tarif-Erleichterungen.

!)  Den  Namen  des  Waarenführers,  die  Frist  für  den  Transport  bis  zum  Ausgangsamte

  und  den  Stand,  Namen  und  Wohnort  des  Empfängers;  endlich

#)  den  Ort  der  Absendung  und  den  Namen  und  Stand  des  Versenvers.

6.  5.
Zuständige  Behörden  in  Beziehung  auf  die  Ausstellung  von  Ursprungs-Zeugnissen  find:
A.  im  Zollvereine:  «
die  Hauptämter,  die  Nebenzollämter  I.,  die  Steuerämter,  die  landesherrlichen
Hütten  und  Faktoreien  in  Bezug  auf  ihre  Hütten-Produkte,
B.  im  Steuervereine,
die  Grengsteuerämter  I.  und  II.  Classe,  die  Hauptsteuer=  und  Nebensteuerämter,
auch  die  landesherrlichen  Hütten  und  Faktoreien  in  Bezug  auf  ihre  Hütten-Produkte.
G  6.  -

Die  zuständige  Behörde  prüft  die  Richtigkeit  der  Anmeldung,  und  zwar  bei  Producenten
und  Fabrikanten  nach  der  ihr  beiwohnenden  Kenntniß  von  dem  Stande  und  Gewerbe  des
Versenders,  von  der  Beschaffenheit  seiner  Erzeugnisse  und  von  dem  Umfange  und  Betriebe
der  Produktion  und  Fabrikation  desselben,  mit  sorgfältiger  Benutzung  aller  ihr  aus  ihrem
Amtsverhältnisse  zu  Gebote  stehenden  Hülfsmittel;  6  Versendungen  aus  der  zweiten  Hand
aber,  nach  den  über  den  Ursprung  der  Gegenstände  beizubringenden  Beweisen.  Entstehen
bei  der  Prüfung  Zweifel  über  die  Glaubwürdigkeit  der  beigebrachten  Bescheinigungen,  oder
in  Bezug  auf  Iventität  und  Ursprung  der  Waaren,  so  sind,  um  dieselben  zu  heben,  drel
Sachverständige  beizuzieben,  von  deren  Urtheil  die  Entscheidung  abhängt.  Bis  diese  erfolgt
ist,  unterbleibt  die  Abfertigung.  Findet  die  Behörde  bei  Pröfung  der  Anmeldung  und  bei
der  nach  Art  und  Menge  vorzunehmenden  speciellen  Reviston  der  abzusendenden  Gegenstände
  nichts  zu  erinnern,  und  ist,  insoweit  solches  bei  einigen  Artikeln  vorgeschrieben  worden,
die  für  diese  Artikel  erforderliche  Licenz  der  obersten  Zoll=  oder  Steuer-Verwaltung  beigedracht,
  so  legt  sie,  wo  in  Gemäßheit  des  folgenden  §.  ein  Verschluß  der  Waaren  erforderlich
ist,  venselben  an,  und  fertigt  vemnächst,  oder  wo  ein  Verschluß  nicht  erforderlich  ist,  ohne  An-6