Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Am 3. d. M. erhielt der von dem Fürsten v. Thurn und Taxis zur Kaplanei Di- 
schingen, Dekanats Nercsheim, patronatisch ernannte Kaplan Michael Frankenreiter, 
seither Pfarrverweser von Oberkochen, und 
der von dem Grafen zu Kastel-Dischingen zur Kaplanei Heufelden, Dekanats Ehingen, 
nominirte Kaplan Leonhard Emer, seither Pfarrer in Neuburg, die landesherrliche Be- 
stätigung. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 4. d. M. 
dem von dem Fürsten Erbland-Possmeister für den Postexpeditionsdienst in Leonberg vorge- 
schlagenen Privat-Postgehülfen Karl Gottlob Klingler zu Brackenheim die landesherr- 
liche Bestätigung gnädigst ertheilt. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departemente. 
Des Justiz-Ministerium. 
a) Verzicht eines Rechts-Consulenten auf die Ausübung der Advokatur. 
Der Gräflich Rechberg'sche Bezirks-Amts-Aktuar, Rechts-Consulent Kleiner zu Donz- 
dorf, hat für die Dauer seines Amtsverhältnisses auf die Ausübung der Advokatur verzichtet; 
was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 9. Februar 1846. Prieser. 
h) Bekanntmachung, betressend die Competenz für das Erkenntnih über die Entmündigung 
geisteskranker Personen. ⅜. 
Nachdem Seine Königliche Majestät einen zwischen dem Civil-Senate des Ober- 
Tribunals und dem Pupillen-Senate desselben entstandenen Competenz-Conflikt bezüglich der 
Frage, wem die Entmündigung geisteskranker Personen zustehe, auf den Grund eines von 
dem K. Geheimen-Rathe erstatteten Gutachtens vermöge höchster Entschließung vom 13.Ok- 
tober v. J. dahin zu entscheiden geruht haben, daß für das Erkenniniß über eine solche Ent- 
mündigung die Gerichte (bei den höheren Gerichten die Civil-Senate) ausschließlich als zu- 
ständig zu erachten seyen; so wird solches zur Nachachtung andurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Stuttgart den 10. Februar 1846. Prieser.
	        
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