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Am 3. d. M. erhielt der von dem Fürsten v. Thurn und Taxis zur Kaplanei Di-
schingen, Dekanats Nercsheim, patronatisch ernannte Kaplan Michael Frankenreiter,
seither Pfarrverweser von Oberkochen, und
der von dem Grafen zu Kastel-Dischingen zur Kaplanei Heufelden, Dekanats Ehingen,
nominirte Kaplan Leonhard Emer, seither Pfarrer in Neuburg, die landesherrliche Be-
stätigung.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 4. d. M.
dem von dem Fürsten Erbland-Possmeister für den Postexpeditionsdienst in Leonberg vorge-
schlagenen Privat-Postgehülfen Karl Gottlob Klingler zu Brackenheim die landesherr-
liche Bestätigung gnädigst ertheilt.
II. Verfügungen der Departements.
A) Des Justiz-Departemente.
Des Justiz-Ministerium.
a) Verzicht eines Rechts-Consulenten auf die Ausübung der Advokatur.
Der Gräflich Rechberg'sche Bezirks-Amts-Aktuar, Rechts-Consulent Kleiner zu Donz-
dorf, hat für die Dauer seines Amtsverhältnisses auf die Ausübung der Advokatur verzichtet;
was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 9. Februar 1846. Prieser.
h) Bekanntmachung, betressend die Competenz für das Erkenntnih über die Entmündigung
geisteskranker Personen. ⅜.
Nachdem Seine Königliche Majestät einen zwischen dem Civil-Senate des Ober-
Tribunals und dem Pupillen-Senate desselben entstandenen Competenz-Conflikt bezüglich der
Frage, wem die Entmündigung geisteskranker Personen zustehe, auf den Grund eines von
dem K. Geheimen-Rathe erstatteten Gutachtens vermöge höchster Entschließung vom 13.Ok-
tober v. J. dahin zu entscheiden geruht haben, daß für das Erkenniniß über eine solche Ent-
mündigung die Gerichte (bei den höheren Gerichten die Civil-Senate) ausschließlich als zu-
ständig zu erachten seyen; so wird solches zur Nachachtung andurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht.
Stuttgart den 10. Februar 1846. Prieser.