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Ebenso wird
6) Gruben, welche oben mit einer Einfassung von Steinen oder Ballen versehen sind,
in welche mittelst Streifnuthen Stangen eingeschoben werden können, um die Rsstekästen
ohne Beschwerung durch Steine unter der Oberfläche des Wassers zu halten, der Vorzug
vor denjenigen gegeben werden, bei welchen diese Einrichtung fehlt.
7) Als Preisbewerber können nicht nur alle diejenigen, welche im Laufe des Jahre
1846 auf eigene Kosten solche Einrichtungen gemacht, sondern auch Ortsvorsteher, welche
deren Herstellung auf Rechnung und zum Gebrauch ibrer Gemeinden bewirkt haben, auftreten.
8) Die Bewerbungen sind spätestens bis zum 15. November d. J.
a) mit einer genauen Beschreibung der getroffenen Einrichtung;
b)) mit einem von einem verpflichteten Geometer gefertigten Grund= und Aufriß und
einer Meßurkunde über den Flächengehalt der Grubensohle;
c) mit einem von dem Ortsvorsteher unter Theilnahme eines tüchtigen Maurer= oder
Zimmermeisters ausgestellten Zeugniß über die Zeit der getroffenen Einrichtung
und über ihre Zweckmäßigkeit und Solidität, so wie über den Erfolg des erst-
maligen Gebrauchs
dem betreffenden Bezirks-Polizeiamte zu übergeben, welches sodann die Sache nach genauer
Prũfung und Berichtigung der etwa gefundenen Anstaͤnde längstens bis zum 1. December
d. J. der Centralstelle des landwirthschaftlichen Vereins vorzulegen hat.
Wenn ein Ortsvorsteher als Bewerber auftritt, ist das zu c) vorgeschriebene Zeugniß
von einem auf Kosten des Bewerbers durch das Oberamt zu bestellenden Techniker aus.
zustellen.
Im Uebrigen wird vorausgesetzt, daß bei der Anlegung einer Röstegrube das in s. 40
der Fischerordnung vom 6. Juli 1719 (Reyscher, Regierungsgesetze, Bv. 2, S. 1165) ent-
haltene Verbot der Verunreinigung von Fischwassern beobachtet werde.
Die Bezirks-Polizeiämter und die Ortsvorsteher derjenigen Gemeinden, in welchen
Flachsbau getrieben wird, haben die vorstehende Preise-Aussetzung mit ihren näheren Be-
stimmungen gehörig bekannt zu machen.
Stuttgart den 12. Februar 1846.
Schlaper.