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nach Belieben gefüllt und von, demselben wiever entleert werden können, zu wolch letzterem
Zwecke ein Grundablaß anzubringen ist. Der Zufluß des Wassers in die Grube darf nur
langsam vor sich gehen, und zwar wo möglich in der Art, daß das frische Wasser auf den
Grund der Grube gebracht wird, das Abwasser aber von der Oberfläche des Wasserspiegels
abfließt. "
Oa bei Gruben, die das Wasser aus naheliegenden Quellen erhalten, die Anlegung
eines flachen Sammelweihers, wenn er mindestens doppelt so viel Wasser hält, als die
Grube selbst, theils zur Ansammlung eines größeren Wasservorraths, theils zu dessen Er-
wärmung und Reinigung besonders dienlich ist, so wird bei der Zuerkennung der Preise
auf das Vorhandenseyn dieser Einrichtung besondere Rücksicht genommen werden.
4) Die Lage der Grube muß sonnig seyn und es darf daher die letztere nicht durch
Gebüsch in Schatten gebracht werden.
5) Diejenige Grube, welche mit beweglichen holzernen Gestellen von Rahmschenkeln
und Latten zum Einsetzen der Flachsbüscheln versehen ist, wird bei der Preisevertheilung vor
dersenigen berücksichtigt, welche viese Einrichtung nicht hat. Ebenso wird
6) Gruben, nelche oben mit einer Einfassung von Steinen oder Balken versehen sind,
in welche mittelst Streifnuthen Stangen eingescheben werden können, um die Roöstekästen,
ohne Beschwerung durch Steine, unter der Oberfläche des Wassers zu halten, der Vorzug
vor denjenigen gegeben, bei welchen diese Einrichtung feblt.
7) Als Preisbewerber können nicht nur alle diejenigen, welche im Laufe des Jahrs
1847 auf eigene Kosten solche Einrichtungen gemacht, sondern auch Ortsvorsteher, welche
deren Herstellung auf Rechnung und zum Gebrauch ihrer Gemeinden bewirkt haben, auftreten.
8) Die Bewerbungen sind spätestens bis zum 5. November d. J.
a) mit einer genauen Beschreibung der getroffenen Einrichtung;
b) mit einem von einem verpflichteten Geometer gefertigten Grund= und Aufriß und
einer Meßurkunde über den Flächengehalt der Grubensohle;
c) mit einem von dem Ortsvo#rsteher unter Theilnahme eines tüchtigen Maurer-
oder Zimmermeisters ausgestellten Zeugniß über die Zeit der getroffenen Ein-
richtung und über ihre Zweckmäßigkeit und Solidität, so wie über den Erfolg des
erstmaligen Gebrauchs
dem betreffenden Bezirks-Polizeiamte zu übergeben, welches sodann die Sache nach genauer
Prüfung und Berichtigung der etwa gefundenen Anstände längstens bis zum 1. December
d. J. der Centralstelle des landwirthschaftlichen Vereins vorzulegen hat.