Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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nach Belieben gefüllt und von, demselben wiever entleert werden können, zu wolch letzterem 
Zwecke ein Grundablaß anzubringen ist. Der Zufluß des Wassers in die Grube darf nur 
langsam vor sich gehen, und zwar wo möglich in der Art, daß das frische Wasser auf den 
Grund der Grube gebracht wird, das Abwasser aber von der Oberfläche des Wasserspiegels 
abfließt. " 
Oa bei Gruben, die das Wasser aus naheliegenden Quellen erhalten, die Anlegung 
eines flachen Sammelweihers, wenn er mindestens doppelt so viel Wasser hält, als die 
Grube selbst, theils zur Ansammlung eines größeren Wasservorraths, theils zu dessen Er- 
wärmung und Reinigung besonders dienlich ist, so wird bei der Zuerkennung der Preise 
auf das Vorhandenseyn dieser Einrichtung besondere Rücksicht genommen werden. 
4) Die Lage der Grube muß sonnig seyn und es darf daher die letztere nicht durch 
Gebüsch in Schatten gebracht werden. 
5) Diejenige Grube, welche mit beweglichen holzernen Gestellen von Rahmschenkeln 
und Latten zum Einsetzen der Flachsbüscheln versehen ist, wird bei der Preisevertheilung vor 
dersenigen berücksichtigt, welche viese Einrichtung nicht hat. Ebenso wird 
6) Gruben, nelche oben mit einer Einfassung von Steinen oder Balken versehen sind, 
in welche mittelst Streifnuthen Stangen eingescheben werden können, um die Roöstekästen, 
ohne Beschwerung durch Steine, unter der Oberfläche des Wassers zu halten, der Vorzug 
vor denjenigen gegeben, bei welchen diese Einrichtung feblt. 
7) Als Preisbewerber können nicht nur alle diejenigen, welche im Laufe des Jahrs 
1847 auf eigene Kosten solche Einrichtungen gemacht, sondern auch Ortsvorsteher, welche 
deren Herstellung auf Rechnung und zum Gebrauch ihrer Gemeinden bewirkt haben, auftreten. 
8) Die Bewerbungen sind spätestens bis zum 5. November d. J. 
a) mit einer genauen Beschreibung der getroffenen Einrichtung; 
b) mit einem von einem verpflichteten Geometer gefertigten Grund= und Aufriß und 
einer Meßurkunde über den Flächengehalt der Grubensohle; 
c) mit einem von dem Ortsvo#rsteher unter Theilnahme eines tüchtigen Maurer- 
oder Zimmermeisters ausgestellten Zeugniß über die Zeit der getroffenen Ein- 
richtung und über ihre Zweckmäßigkeit und Solidität, so wie über den Erfolg des 
erstmaligen Gebrauchs 
dem betreffenden Bezirks-Polizeiamte zu übergeben, welches sodann die Sache nach genauer 
Prüfung und Berichtigung der etwa gefundenen Anstände längstens bis zum 1. December 
d. J. der Centralstelle des landwirthschaftlichen Vereins vorzulegen hat.
	        
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