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Wenn ein Ortsvorsteher als Bewerber auftritt, so ist das zu c vorgeschriebene Zeug-
niß von einem auf Kosten des Bewerbers durch das Oberamt zu bestellenden Techniker aus-
zustellen.
Im Uebrigen wird vorausgesetzt, daß bei der Anlegung einer Röstegrube das im &. 40
der Fischerordnung vom 6. Juli 1710 (Reyscher, Regierungsgesetze Bd. 2, S. 1165) ent-
baltene Verbot der Verunreinigung von Fischwassern beobachtet werde.
Die Bezirks-Polizeiämter und die Ortsvorsteher derjenigen Gemeinden, in welchen
Flachsbau getrieben wird, baben die vorstehende Preise-Aussetzung mit ihren näheren Be-
stimmungen gehörig bekannt zu machen.
Stuttgart den 8. April 1847. Schlaper.
45) Bekanntmachung, betreffend die Versetzung der Gemeinde Wolpertswende, Oberamts
Navenöburg, von der dritten in die zweite Classe der Gemeinden.
Die Gemeinde Wolpertswende, Oberamts Ravensburg, ist in Gemäßheit der K. Ver-
ordnung vom 9. Februar 1829 von ver dritten in die zweite Classe der Gemeinden versetzt
worden; was biemit öffentlich bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 1 7. April 1847.
Schlayer.
2. Der Regierung des Donaukreises.
Bekanmmachung, betreffend die Vereinigung mehrerer bisher mit der Gemeinde Bergatreute
verbundenen Parzellen zu einer selbstständigen Gemeinde in Gaisbeuren, und eine
veränderte Classiskation der Gemeinde Bergatreute.
Nachdem vie Trennung der Gemeinde-Parzellen Ankenreute, Arisheim, Agzenreute,
Dellenhag, Enziereute, Gaisbeuren, Haldenhof, Kümmerazhofen, Stärkenhäusle und Tobel
von ihrem bisberigen Verbande mit der Gemeinde Bergatreute, Oberamts Waldsee, und
ihre Vereinigung zu Bildung einer selbstständigen, am 1. Juli d. J. in Wirksamkeit tretenden
Gemeinde dritter Classe in Gaisbeuren, am 16. März d. J. genehmigt worden ist; so wird
solches unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß die Gemeinde Bergatreute in die
dritte Classe der Gemeinden zurückversetzt worden ist.
Ulm den 9. April 1847.
Schmalzigaug.