Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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im Jollverein ein Legitimationsschein nach dem Muster C, und in Belgien ein Patent nach 
dem Muster Nr. 2, ohne irgend eine Abgabe oder Gebühr, ausgefertigt werden. 
Die belgischen Unterthanen, welche die fraglichen Gewerbe ausüben, sind verpflichtet, in 
jedem der Staaten des Zollvereins, welche sie ibrer Geschäfte wegen bereisen werven, einen 
besonderen Legitimationsschein nach dem Muster (' zu lösen; sie werden dieserhalb jedoch 
andern Förmlichkeiten nicht unterworfen werden, als solchen, die gegenwärtig den Unterthanen 
des Zollvereins auferlegt sind, wenn sie in dessen verschiedenen Staaten ihrer Geschäfte 
wegen umherreisen. 
5) Die Inhaber eines, gemäß vorstehender Ziffer 4 ausgefertigten Legitimationsscheins 
(Patents) sind gehalten, denselben vorzuzeigen, so oft sie dazu von den competenten Behörden 
oder Beamten werden aufgefordert werden. 
Nachdem diese, den bezüglichen Vorschriften über die Verkehrs-Freiheit zwischen den 
Jollvereins-Staaten (Reg. Blatt von 1835, S. 461 ff.) entsprechende Bestimmungen die 
böchste Genehmigung Seiner Königlichen Majestät erhalten haben, so werden solche 
hiemit zur Nachachtung mit vem Anfügen bekannt gemacht: 
a) daß hienach die belgischen Handels-Reisenden in Württemberg bei Beobachtung der 
vorstehenden Vorschriften der im Accise-Gesetz vom 18. Juli 1824, K. 4 festgesetzten 
Patent-Abgabe nicht unterliegen; 
b) daß die in Ziffer 2 oben bemerkten Gewerbs-Zeugnisse in Württemberg von 
den Oberämtern, oder in Städten von den Stadtschultheißen-Aemtern, in Belgien 
von den Einnehmern der direkten Steuern „und die in Ziffer 4 gedachten Legiti- 
mationsscheine in Württemberg von den Oberämtern, in Belgien von den 
Ortsbürgermeistern auszustellen sind. 
Zu Vermeidung von Mißverständnissen haben die Oberämter in die den belgischen 
Handels-Reisenden nach Ziffer 4 auszustellenden Legitimationsscheine die Bemerkung aufzu- 
nehmen, daß die Nachfrage nach Waaren-Bestellungen, in soweit die Fabrikate und Waaren 
den Zunftgesetzen unterliegen, oder ihr Verkauf von einer besondern Verwilligung der 
Landes-Polizeistelle abhängig ist, wie z. B. Druckschriften, Wein, Bier, Branntwein 2c. nur 
bei ansäßigen Kaufleuten unbedingt, bei den Fabrikanten und Handwerkern aber nur in Be- 
ziehung auf die für ihr Gewerbe erforderlichen Gegenstände gestattet sey und daß eine Ueber- 
schreitung dieser Bestimmungen mit Strafe geahndet werde. 
Stutttgart den 1. April 1847. 
Schlayer. Gärttner.
	        
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