Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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zeuge  berechtigt  und  verpflichtet,  wenn  die  letztern  nach  dem  Reubau  oder  einer  Haupt-Re-Faratur
  ihre  erste  Ladung  in  einem  Württembergischen  Hafen  einnehmen  wollen,  ohne  zuvor
von  der  Behörde  des  Heilnathsorts  des  Schiffers  eder  des  Orts,  wo  der  Neuban  oder  die
Reparatur  geschah,  untersucht  und  mit  einem  Tauglichkeits-Zeugniß  versehen  worden  zu  seyn,
oder  wenn  es  von  dem  Absender  aus  cinem  Württembergischen  Hafenort  verlangt  wird  (s.  5
Jiff.  II.).  Dagegen  liegt  ihnen  die  von  Amtswegen  jedes  Jahr  zu  wiederholende  Untersuchung
(K.  5,  Ziff.  1.  b)  nur  in  Beziehung  auf  Württembergische  Schiffe  ob.
K.  7.

An  der  Untersuchung  eines  Fahrzeugs  von  500  Centnern  und  mehr  Ladungsfähigkeit
  haben  die  sämmtlichen  sachverständigen  Mitglieder  der  Commission  Theil  zu  nehmen,
bei  Fahrzeugen  von  geringerer  Ladungsfähigkeit  genügt  es  an  der  Untersuchung  durch  Ein
solches  Mitglied.  Hinsichtlich  der  Theilnahme  des  Abgeordneten  des  Handlungsvorstandes
bängt  es  von  der  Bestimmung  des  letztern  ab,  ob  dieselbe  auf  Fahrzeuge  jeder  Größe  oder
nur  auf  diejenigen  von  600  und.  mehr  Centnern  Ladungsfähigkeit  sich  erstrecken  soll.

K+.  B.

Vor  ver  Untersuchung  hat  der  Schiffsinhaber  sein  Schiffer-Patent,  und  wenn  das  Fahrzeug
  bereits  geaicht  ist,  den  Aichschein  des  zu  untersuchenden  Fahrzeugs,  desgleichen  im  geeigneten
  Fall  das  Jeugniß  über  die  letztmals  vorgenommene  Untersuchung  der  Beschaffenheit
des  Schiffes  der  Commission  vorzulegen.

K.  9.
Die  Schiffe  sind  in  unbeladenem  Zustande  zu  untersuchen.
.  10.

Die  zur  Neckar=  und  beziehungsweise  zur  Rbeinschiffahrt  zu  verwendenden  Schiffe  müssen

a)  aus  durchaus  gesundem  Eichenholz  gezimmert  oder  aus  Eisen  gebaut,  nach  den  Regeln
  der  Schiffsbaukunst  zusammengefügt,  frei  von  schadhaften  Stellen  und  gut
kalfatert,

b)  mit  wasserdichten  Dachern  oder  mit  den  zum  Schutz  der  Ladung  gegen  den  Einfluß
der  Witterung  erforderlichen  Blähen  oder  sonstigen  zweckmäßigen  Einrichtungen  versehen
  seyn;

c)  die  Steuerruder,  Maste  und  die  bei  Schiffen,  welche  für  die  Rheinfahrt  bestimmt
sind,  angebrachten  Schwerder  müssen  in  gutem  Zustande  sich  befinden  und  mit  der
Größe  der  Fahrzeuge  in  richtigem  Verhältnisse  stehen;