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auf Verlangen den Befrachtern des Schiffes, so wie den Hafenpolizei= und den Zollbeamten
vorgelegt werden muß.
Oie Zeugnisse über die wiederholten untersuchungen werden in dasselbe Buch einge-
tragen und es genügt daher bei denselben, was den Inhalt betrifft,
a) statt der im S. I1, zu Ziffer 1 vorgeschriebenen umständlichen Bezeichnung des
Schiffes, auf den Inhalt des ersten Zeugnisses zurückzuweisen, so wie
b) der Schifss-Inhaber (K. 11 Ziffer 2) nur, wenn seit dem vorigen Zeugnisse eine
Veränderung in der Person desselben eingetreten ist, aufs neue bezeichnet wird, und
J%a) statt der Sperification des Untersuchungs-Erfundes und der Angabe der Benennung
(6. 11, Ziffer 4 u. 5), so weit das Ergebnitz das gleiche wie bei der früheren Unter-
suchung ist, auf das Zeugniß über die letztere sich bezogen werden kann.
Im lUlebrigen treten bei der Ausfertigung der wiederholten Zeugnisse die gleichen Er-
fordernisse wie bei der des ersten ein.
Formnlare der Zeugnisse (§. 11, 12) werden den Commisstonen mitgetheilt werden.
#K. 13.
Die in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Schiffes in Vergleich mit den aufge-
stellten Erfordernissen (Neckar-Schifffahrte-Ordnung Art. 51, §. 10 der gegenwärtigen Ver-
sfügung) gefundenen Mängel hat die Commisston bei eigener Verantwortlichkeit ihrer Mit-
glieder gewissenhaft und genau in dem Zeugniß anzugeben.
Will der Schiffs-Inhaber rie bei der Untersuchung gefundenen Mängel sefort verbessern,
so kann der Ausfertigung des Zeugnisses Anstand gegeben werden, sedoch hat dieselbe jeden-
falls ver der nächsten Einladung des Schiffes zu geschehen.
K. 14.
Die Zeit und das kurze Ergebniß der vorgenommenen Untersuchung wird in einem
von dem Vorstand der Commission zu führenden, nach den Schiffen und deren Inhabern
abzutheilenden Register vorgemerkt und die Pagina der Vormerkung, so wie die Nummer,
welche das Schi#f in dem Register bat, auf dem auszufertigenden Zeugniß (SI#. 11 und 12)
oben beigesetzt.
8. 15.
Für jede Schiffs Untersuchung ist eine Gebühr zu entrichten, welche bei elner ven Amts-
wegen vorgenommenen Untersuchung (§. J, Ziffer I. a u. b.) auf jedes Hundert Centner
der Tragfähigkeit res Schiffes,