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K. 2. "„
Auf sedem Collo muß mit leserlichen Buchstaben in schwarzer Oelfarbe das Wort
„Arsenik (Gift)“
angebracht seyn, unter welcher Bezeichnung es auch im Manifest aufgeführt werden muß.
K. 3.
Die Ladung muß von einem geugnisse der Polizei-Behörde des Absendungsortes, daß
bei der Verpackung die obige Vorschrift (§. 1) befolgt worden, begleitet seyn, und der
Schiffer darf sie nur annehmen, wenn sie ihm von der Hafenpolizei-Bebörde des Absendungs-
ortes überwiesen wird, die sich vorher genau zu überzeugen hat, daß die Verpackung keine
dußerlich erkennbare Beschädigung eilitten hat, auch die Bezeichnung (5. 2) vollständig ist.
K. 4.
Bei Versendung von Quecksilberpräparaten (namentlich dem ätzenden Sublimat, dem
weißen und rotben Präeipitat), ferner von Bleizucker und Grünspan, sind die Schiffer
ebenfalls verpflichtet, die Ladung nur anzunehmen, wenn sie von der Hafenpolizei-Behörde
ihnen übergeben wird, welche zuvor die Beschaffenheit eines jeden Collo sorgsältig zu unter-
suchen hat.
Auch sind viese Waaren in den Manifesten unter ihren eigentbümlichen Benennungen
aufzuführen, und vürfen nicht unter allgemeine Nubricken, z. B. Material-Waaren, einbe-
griffen werden.
8. 5.
Größere, mindestens 50 Centner betragende Transporte, der in den #. 1 und 4 ge-
nannten Waaren, sollen in besonderen Schiffen geführt werden.
Kleinere Quantitäten können zwar mit andern Gütern in das nemliche Fahrzeug auf-
genommen werden, jedoch ordnet die Polizeihörde des Absendungshafens die Art und Weise
der Absonderung dieser Giftsloste von der übrigen in dem nemlichen Fahrzeuge befindlichen
Ladung an, und bemerkt dieß im Manifeste. #
Insbesondere ist hiebei auf Entfernung solcher Gegenstände Rücksicht zu nehmen, welche
mittelbar oder unmittelbar als Nahrungemittel dienen.
S. 6.
Bei der Ein= oder Ausladung dürfen die in Rede stehenden Waaren nicht länger als
prei Tagesstunden, niemals aber während der Nacht im Freien lagern.