Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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K. 2. "„ 
Auf sedem Collo muß mit leserlichen Buchstaben in schwarzer Oelfarbe das Wort 
„Arsenik (Gift)“ 
angebracht seyn, unter welcher Bezeichnung es auch im Manifest aufgeführt werden muß. 
K. 3. 
Die Ladung muß von einem geugnisse der Polizei-Behörde des Absendungsortes, daß 
bei der Verpackung die obige Vorschrift (§. 1) befolgt worden, begleitet seyn, und der 
Schiffer darf sie nur annehmen, wenn sie ihm von der Hafenpolizei-Bebörde des Absendungs- 
ortes überwiesen wird, die sich vorher genau zu überzeugen hat, daß die Verpackung keine 
dußerlich erkennbare Beschädigung eilitten hat, auch die Bezeichnung (5. 2) vollständig ist. 
K. 4. 
Bei Versendung von Quecksilberpräparaten (namentlich dem ätzenden Sublimat, dem 
weißen und rotben Präeipitat), ferner von Bleizucker und Grünspan, sind die Schiffer 
ebenfalls verpflichtet, die Ladung nur anzunehmen, wenn sie von der Hafenpolizei-Behörde 
ihnen übergeben wird, welche zuvor die Beschaffenheit eines jeden Collo sorgsältig zu unter- 
suchen hat. 
Auch sind viese Waaren in den Manifesten unter ihren eigentbümlichen Benennungen 
aufzuführen, und vürfen nicht unter allgemeine Nubricken, z. B. Material-Waaren, einbe- 
griffen werden. 
8. 5. 
Größere, mindestens 50 Centner betragende Transporte, der in den #. 1 und 4 ge- 
nannten Waaren, sollen in besonderen Schiffen geführt werden. 
Kleinere Quantitäten können zwar mit andern Gütern in das nemliche Fahrzeug auf- 
genommen werden, jedoch ordnet die Polizeihörde des Absendungshafens die Art und Weise 
der Absonderung dieser Giftsloste von der übrigen in dem nemlichen Fahrzeuge befindlichen 
Ladung an, und bemerkt dieß im Manifeste. # 
Insbesondere ist hiebei auf Entfernung solcher Gegenstände Rücksicht zu nehmen, welche 
mittelbar oder unmittelbar als Nahrungemittel dienen. 
S. 6. 
Bei der Ein= oder Ausladung dürfen die in Rede stehenden Waaren nicht länger als 
prei Tagesstunden, niemals aber während der Nacht im Freien lagern.
	        
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