438
10) Mengung und Mischung.
a) Für die allgemeine Arbeit der kunstgerechten Mengung oder Mischung von trockenen
oder flüssigen Arzneistofsen in Mirturen, Pulvern, Species, Latwergen, Salben,
sammt der Ausfertigung und Signirung, 2kr.
Bei der Verabreichung eines einfachen Arzneimittels ohne weitere Mengung,
z. B. der Verabreichung einer einfachen Tinktur, eines einfachen Pulvers, Pflasters,
Salbe, ferner einer einfachen Emulsion, eines nicht weiter zu mischenden Decokts
oder Infuses, darf nichts in Anrechnung gebracht werden.
Ebenso findet vie obige allgemeine Bestimmung dann keine Anwendung, wenn in
ver Bereitung einer zusammengesetzten Arznei neben der Mengung des Ganzen, oder
neben den so eben bezeichneten Bereitungen noch mehr als eine von den einzelnen,
in 5—9 tarirten und speciell zu berechnenden Arbeiten vorkommen sollte.
b) Für die Mengung und Division von Pulvern, oder was gleichviel ist, für die Dar-
stellung eines Pulvers in vervielfältigter Dosis wind, einschließlich der Mengung,
Ausfertigung und Signirung, berechnet
bis auf 8 Stücke für jedes 1 kr.
über 8 für je 2 Stück 1 —
Wenn Wachskapseln vorgeschrieben oder wesentlich erfordert sind, so wird der
Ansatz um den vierten Theil erhöht.
c) Für die Mengung und Diviskon von Species oder groben Pulvern, mit Ausfer-
tigung und Signirung, findet die gleiche Anrechnung, wie für vividirte Pulver, statt.
4) Für die Bereitung von Pillen, nemlich die Mengung und Formation derselben,
mit Einschluß der Bestreuung mit pulv. Seminum L) copodil oder einem Pulver
von ähnlichem Werth und mit Einschluß der Ausfertigung und Signirung, wird
berechnet
bis auf 30 Pillen 4 kr.
über 30 Pillen bis zu 120 Milen für je 30 Pllen 2—
über 120 Pillen für je weitere 30 Pillen 1 .—
Wenn zur Bestreuung ein Pulver von höherem Werth verordnet ist, so wird
die erfordert gewesene Menge desselben besonders berechnet.
e.) Für Bereitung einer Salbe durch Schmelzen, einschließlich der Mengung und
Agitation,