Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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des Strafgesetzbuchs zuwiderlaufenden Inhalts für gerechtfertigt gefunden und die fernere 
Verbreitung der Schrift verboten. 
Dieß wird hiemit mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nunmehr 
der Verkauf eines jeden Eremplars der in Frage stehenden Druckschrift in das In= und 
Ausland zum erstenmal mit 75 fl. und im Wiederholungsfalle noch härter geahnvet wird. 
Ludwigsburg den 22. Jannar 1847. Für den Vorstand: 
Klett. 
3. Des K. Stuvicnrathe. 
Termin für die Prüfung der Universitäts-Candidaten. 
Die nächste Prüfung der Universttäts-Candidaten wird am 22. März d. J. und den 
folgenden Tagen vorgenommen werden. 
Die Gesuche um Zulassung zu verselben müssen mit den durch die Verordnung vom 
Jahre 1820 (Reg. Blatt S. 19) vorgeschriebenen Angaben und Zeugnissen versehen und vor 
dem 1. März bei dem K. Studienrath eingelaufen seyn. Zu der Prüfung sind, wie bisher, 
Livius, Kenophons Memorabilien und Jakobs Attika mitzubringen. 
Stuttgart den 23. Januar 1847. Knapp. 
B8B) Des Finanz -Departementê. 
Des Finanz-Ministerium. 
à) Bekanntmachung, betreffend den Stand der Pensions-Anstalt für die Hinterbliebenen der 
Cioil-Staatediener. 
In Gemäßheit des Gesetzes über die Verhältnisse der Civil-Staatsdiener vom 28. Juni 
1821, K. 41—43 werden die Ergebnisse der Rechnung über die Pensions-Anstalt für die 
Hinterbliebenen der Civil-Staatsdiener von dem Etatsjahr 1813 durch nachstebenden Auszug 
zur allgemeinen Keantniß gebracht. 
Stuttgart den 15. Januar 1847. Gärttner.
	        
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