Verhältnis des BGB. zu den Landesgesetzen Art. 118—121
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
die Belastung eines Grundstücks mit einer unkündbaren Hypothek oder
Grundschuld untersagen oder die Aueschließung des Kündigungerechts
des Eigentümers bei Hypothekenforderungen und Grundschulden zeitlich
beschränken und bei Rentenschulden nur für eine kürzere als die im
§ 1202 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Zeit zulassen. ?)
Art. 118. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
welche einer Geldrente, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld,
die dem Staate oder einer öffentlichen Anstalt wegen eines zur Verbesserung
des belasteten Grundstücks gewährten Darlehens zusteht,?s) den
Vorrang vor anderen Belastungen des Grundstücks einräumen. Zu
Gunsten eines Dritten finden die Vorschriften der 88 892, 893 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.“)
Art. 119. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,??)
welche
1. die Veräußerung eines Grundstücks beschränken:
2. die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung
von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet
worden sind, untersagen oder beschränken;
3. die nach § 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige
Vereinigung mehrerer Grundstücke oder die nach § 890 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Zuschreibung eines Grundstücks
zu einem anderen Grundstück untersagen oder beschränken.
Art. 120. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
nach welchen im Falle der Veräußerung eines Teiles eines Grundstücks
dieser Teil von den Belastungen des Grundstücks befreit wird,
wenn von der zuständigen Behörde festgestellt wird, daß die Rechtsänderung
für die Berechtigten unschädlich ist.#)
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach
welchen unter der gleichen Voraussetzung:or)
1. im Falle der Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks
die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks verteilt
wird;
2. im Falle der Aufhebung eines dem jeweiligen Eigentümer eines
Grundstücks an einem anderen Grundstücke zustehenden Rechtes
die Zustimmung derjenigen nicht erforderlich ist, zu deren
Gunsten das Grundstück des Berechtigten belastet ist:
3. in den Fällen des § 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
des Artikel 52 dieses Gesetzes der dem Eigentümer zustehende
Entschädigungsanspruch von dem einem Dritten an dem Anspruche
zuftehenden Rechte befreit wird.
Art. 121. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
nach welchen im Falle der Teilung eines für den Staat oder eine
öffentliche Anstalt mit einer Reallast belasteten Grundstücks nur ein
Teil des Grundstücks mit der Reallast belastet bleibt und dafür zu Gunsten
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