Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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werden, unter Hinweisung auf den §. 4 der K. Verordnung vom 25. April 1839 (Reg.= 
Blatt S. 416) biemit benachrichtigt, daß ihre Prüfung am 9. December d. J. und an den 
folgenden Tagen stattfinden wird. 
Dieselben haben sich daher 
Mittwoch den 8. December d. J. Nachmittags 3 Uhr 
bei dem Aktuariate der K. Justiz-Prüfungs-Commission in Tübingen einzusinden, um da- 
selbst weitere Anweisung zu empfangen. 
Stuttgart den 27. November 1847. Prieser. 
b) Verfügung, betreffend die Reisekosten-Anrechnungen der Pfandhülfsbeamten.“ 
Da zur Anzeige gekommen ist, daß einzelne PMandhülfsbeamte, wenn die Besorgung der 
Mandgeschäfte in einer Gemeinde sie mehrere Tage nacheinander in Anspruch nimmt, für 
jeden Tag die in dem Art. 9 des Gesetzes vom 30. Juli 1845 (Reg.Blatt S. 259) be- 
stimmten Reisekosten, oder eine besondere Gebühr für das Uebernachten beziehen; so wird zu 
Vermeidung unzulässiger Anrechnungen Nachstehendes verfügt: 
1) Ein Pfandhülfsbeamter, der zu Besorgung von Unterpfandsgeschäften in einen Ort 
eigens zu reisen veranlaßt ist, hat sich der Erledigung aller daselbst vorliegenden. 
Mandgeschäfte zu unterziehen, auch wenn er dadurch mehrere Tage in Anspruch ge- 
nommen wird. 
2) Er ist auch in diesem Falle nur zu einmaliger Anrechnung der Kosten für die 
Hin= und für die Rückreise befugt. Eine besondere Anrechnung von Kosten für das 
Uebernachten ist nach Art. 10 des vorerwähnten Gesetzes unzulässig. 
3) Nur in dem Falle, wenn in dem Orte der Geschäftsbesorgung keine genügende Ge- 
legenheit zum Uebernachten sich findet und dieses gehörig nachgewiesen ist, dürfen 
die Reisekosten in den nächstgelegenen Ort, wo übernachtet werden kann, vorschrift- 
mäßig angerechnet und bezogen werden. 
Stuttgart den 27. November 1847. Prieser. 
B) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß einer ersten höheren Dienstprüfung im Finanzfache. 
Bei der am 8. bis 16. November d. J. zu Tübingen vorgenommenen ersten höheren
	        
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