Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach §. 26 des Gesetzes vom 30. Januar 
1817 der Verkauf eines jeden Eremplars dieser Druckschriften zum erstenmal mit 75 Gulden 
und im Wiederbolungsfalle mit noch schärferer Ahndung bestraft wird. 
Ulm den 12. Februar 1847. Schmalzigaug. 
) Des Finanz-Departementê. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend den zeitlichen Erlaß des Eingangezolls auf Reis. 
Da Seine Königliche Masestät gnävigst genehmigt haben, daß in Betracht des 
gegenwärtigen Standes der Fruchtpreise, nach Maßgabe der unter den Zollvereins-Regierun- 
gen bestehenden Vereinbarungen, Reis bis zum letzten September 1847 frei vom Ein- 
gangszolle in das Königreich eingeführt werden dürfe; so wird solches hiemit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 21. Februar 1847. · 
Gärttner. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um das erlevigte Cameralamt erster Classe, Ellwangen, haben 
binnen drei Wochen bei der Finanzkammer des Jartkreises vorschriftmäßig sich zu melden. 
2) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Dettingen, Dekanats Kirchheim, welche 
2404 Kirchengenossen zählt und mit einem Einkommen von 985 fl. verbunden ist, dessen 
Verwandlung sich die Oberkirchenbehörde vorbehält, haben sich binnen vier Wochen bei dem 
evangelischen Conssstorium vorschriftmäßig zu melden. 
3) Die Bewerber um die erledigte, in der ersten Besoldungsklasse stehende Amts- 
Notarsstelle in Untertürkheim, Oberamts Cannstatt, haben sich innerhalb drei Wochen 
bei dem Gerichtshof in Eßlingen zu melden. 
4) Die Bewerber um die erledigte Buchhaltersstelle bei dem Cameralamt Sindelfin- 
gen haben sich binnen drei Wochen bei dem dortigen Cameralverwalter vorschriftmäßig zu 
melden. 
  
Gedruck beie G. Hasselbrink.
	        
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