Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

a  i.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Freitag  den  11.  August  1848.
Inbal  t.

Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  organischen  Bestimmungen  der  Centralstelle
Ur  Gewerbe  und  Handel.  —  Berfügung,  betreffend  die  Wahl  des  engeren  Ausschusses  der  Centralstelle  für

Gewerde  und  Handel.
I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
Ul.  Verfügungen  der  Departements.
Oes  Departements  des  Innern
Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verfügung,  betrefsend  die  organischen  Bestimmungen  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel
Für  die  vorerst  in  provisorischer  Weise  errichtete  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel

sind  nach  vorgängiger  gutächtlicher  Vernehmung  des  Königl.  Geheimen  Raths  durch  böchsie

Entschließung  vom  6.  d.  M.  nachstehende  organische  Bestimmungen  genehmigt  worden:

Von  dem  Geschäftskreise  der  Centralstelle

8.  1.
Die  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  hat  als  eine  dem  Ministerium  des  Innern
untergeordnete,  ihrer  wesentlichen  Bestimmung  nach  berathende  Mittelstelle  die  Aufgabe,