a i.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Freitag den 11. August 1848.
Inbal t.
Königliche Dekrete. Keine.
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die organischen Bestimmungen der Centralstelle
Ur Gewerbe und Handel. — Berfügung, betreffend die Wahl des engeren Ausschusses der Centralstelle für
Gewerde und Handel.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Keine.
Ul. Verfügungen der Departements.
Oes Departements des Innern
Des Ministerium des Innern.
a) Verfügung, betrefsend die organischen Bestimmungen der Centralstelle für Gewerbe und Handel
Für die vorerst in provisorischer Weise errichtete Centralstelle für Gewerbe und Handel
sind nach vorgängiger gutächtlicher Vernehmung des Königl. Geheimen Raths durch böchsie
Entschließung vom 6. d. M. nachstehende organische Bestimmungen genehmigt worden:
Von dem Geschäftskreise der Centralstelle
8. 1.
Die Centralstelle für Gewerbe und Handel hat als eine dem Ministerium des Innern
untergeordnete, ihrer wesentlichen Bestimmung nach berathende Mittelstelle die Aufgabe,