Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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14-16, Cap. 7, 88. 2, 3, Satz 1, die subsidiäre Guͤltigkeit der Leipziger Wechselordnung, 
die Rescripte vom 7. Juni 1759, 19. Mai 1760, 28. März 1761, 28. August 1806 und 
die K. Verordnung vom 25. Mai 1808, Nr. 2 verlieren mit dem 1. Mai d. J., an wel- 
chem Tage die allgemeine veutsche Wechselordnung für Württemberg in gesetzliche Kraft 
tritt, ihre Wirksamkeit. 
Art. 2. 
Gegen Offiziere und Soldaten im aktiven Dienste kann der Wechselarrest nur soweit 
vollzogen werden, als die vorgesetzte Dienststelle nicht deren Unentbehrlichkeit bezeugt. 
Bei andern öffentlichen Dienern ist der vorgesetzten Dienstbehörde von der Vollziehung 
des Wechselarrests zum Behuf der auf die Dauer des Arrests anzuordnenden und aus dem 
Gehalte des zu Verhaftenden zu bestreitenden Stellvertretung Anzeige zu machen. 
Art. 3. 
Der Wechselarrest wird im Schuldgefängnisse vollzogen, welches von dem Strafgefäng- 
nisse abgesondert zu halten ist. 
Art. 4. 
Die Bestimmungen der allgemeinen deutschen Wechselordnung finden auch auf diejenigen 
Rechtshandlungen Anwendung, welche in Beziehung auf einen vor dem 1. Mai 1840 aus- 
gestellten, aber nicht verfallenen Wechsel später vorgenommen werven. 
Art. 5. 
Blanco-Indossamente, welche vor dem 1. Mai 1849 vollzogen wurden, reichen nach 
diesem Tage zur vollständigen Legitimation des Wechselinhabers hin. 
Art. 6 
Spxätestens drei Jahre nach dem 1. Mai 1849 erlischt die Wechfelkraft der vorher auf 
Kündigung gestellten eigenen Wechsel und wechselmäßigen Verschreibungen, wenn sie auch 
noch nicht verfallen sind. 
Art. 7. 
Die Verjährung der Wechselverbindlichkeiten, welche vor dem 1. Mai 1849 begonnen 
hat, ist nach den Vorschriften der allgemeinen deutschen Wechselordnung zu beurtheilen. 
Doch sollen bei der begonnenen Verjährung der Regreßansprüche die in Art. 78 und 
79 der allgemeinen deutschen Wechselordnung bestimmten Fristen erst von dem obigen Tage 
Man berechnet werden.
	        
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