Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 8. 
Die Hinterlegung (Deposition) der Wechselsumme (Art. 25, 40, 73 der allgemeinen 
deutschen Wechselordnung) geschieht bei dem für Wechselsachen zuständigen Gerichte des 
Zahlungsortes (zu vergleichen §. 185 des IV. Edikts vom 31. December 1818). 
Art. 9. 
Ist der Bezirksnotar verhindert, Protest aufzunehmen (Art. 87 der allgemeinen deutschen 
Wechselordnung), so hat derjenige Notar der Aufforderung zu genügen, welcher dem Orte 
der Aufnahme zunächst wohnt. 
Wäre dieser Ort der Sitz des Bezirksgerichts, ohne daß ein weiterer Notar dort wohnt, 
so hat der Gerichtsaktuar einzutreten. 
Art. 10. 
Die allgemeinen Feiertage (Art. 92 der allgemeinen deutschen Wechselordnung) werden 
im Wege der Verordnung bestimmt. 
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Ludwigsburg den 6. Mai 1849. 
Wilhelm. 
Der Chef des Justiz-Departements: 
Römer. Auf Befebl des Königs, 
der Cabinets-Direkior: 
aueler. 
) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 1. d. M. 
die erledigte katholische Pfarrei Dormettingen, Dekanats Schömberg, dem Marrer Schnei- 
ver in Oeffingen, Dekanats Stuttgart, und 
die Stelle eines Maschinenmeisters für die Reparatur-Werkstätte in Friedrichshafen und 
für ven Lokomotiven-Dienst auf der oberschwäbischen Eisenbahn dem Ingenieur-Praktikanten 
Merz, von Crailsheim, gnädigst übertragen. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchsten Dekrets vom 4. d. M. die 
erledigte Assessorsstelle bei dem Gerichtshofe in Tübingen dem Criminglamts-Aktuar Rei- 
chardt in Stuttgart, ferner
	        
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