Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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ohne amtliche Mitwirkung ihre Auseinandersetzung zu versuchen, so hat das Oberamt hiezu 
eine den Umständen des einzelnen Falles angemessene Frist von wenigstens drei Monaten, 
welche jedoch in keinem Falle über neun Monate erstreckt werden kann, anzuberaumen, nach 
deren Ablauf, wenn und so weit ein Uebereinkommen nicht zu Stande gekommen ist, die or- 
dentliche Verhandlung zur amtlichen Feststellung des Ablösungsschillings nach den Bestim- 
mungen des Gesetzes und der Instruktion eintritt. 
Art. 7. 
Kommt eine Abfindung ohne Mitwirkung der Ablösungsbebörden zu Stande, so ist doch 
jedenfalls die hierüber aufzunehmende Urkunde dem betreffenden Oberamte zu Wahrung der 
Rechte Dritter (Instruktion S§. 7 und 8) und Einleitung der sonst im Interesse der rechts- 
polizeilichen Fürsorge gebotenen Maßregeln (Instruktion §. 54) vorzulegen. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 13. Juni 1849. 
Wilhelm. 
Der Chef des Departements des Innern: 
Duvernoy. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Goppelt. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maucler. 
) Dienst-Nachrichten. 
Vermöge höchster Entschließung vom 30. April haben Seine Königliche Majestät 
die erledigte katholische Pfarrei Kehlen, Dekanats Tettnang, dem Pfarrer Reinhardt in 
Margarethenhausen, Dekanats Schömberg, und 
vermöge böchster Entschließung vom 30. v. M. die erlevigte Pfarrei Dietingen, Dekanats 
Ulm, dem Pfarrer Baumann zu Untergriesheim, Dekanats Neckarsulm, gnädigst übertragen.
	        
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