Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Kommt ein übereinstimmender Beschluß beider bürgerlicher Collegien für die Ueber- 
nahme der Ablösung auf die Gemeinde zu Stande, so hat ver Gemeinverath weiter zu han- 
deln, welchem zukommt, drei oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen. Im andern Fall ist 
den Zehentpflichtigen wegen der nun von ihnen zu besorgenden, Ablssung Eröffnung zu ma- 
chen, und es sind die zu gemeinschaftlicher Ablösung Verpflichteten unter denselben (Art. 3, 4) 
zu veranlassen, für die Vollziehung der Ablösung durch eine von dem Ortsvorsteher zu lei- 
tende Wahl, bei welcher die Stimmen-Mehrheit nach Köpfen zu berechnen ist, drei bis neun 
Geschäftsführer zu bestellen. 
Sollte die Wahl nicht zu Stande kommen, so ernennt der Gemeinderath viese Ge- 
schäftsführer. 
Art. 43. 
Von dem Ergebniß der in Art. 42 angeordneten Verhandlung hat der Gemeinderath 
binnen acht Tagen unter näherer Bezeichnung der Zehenten und der Zehent-Berechtigten, 
so wie der ihm bekannten auf dem Zehenten haftenden Rechte Dritter (Art. 22, 27) dem 
Oberamte Anzeige zu machen, welchem von Amtswegen zukommt, zur Festsetzung des Ab- 
lösungs-Capitals und der Abfindung von Zehentlasten Vorkehr zu treffen. 
Die Stelle des Oberamts kann bei der Zehentablösung durch einen von der Ablö- 
sungs-Commission (Art. 55) aufgestellten Commissär vertreten werden. 
Art. 44. 
Vorgängig der weiteren Verhandlung hat das Oberamt: 
1) die Veranstaltung zu treffen, daß der Betrag des auf Abrechnung an der Ablösungs- 
schuld zur Erhebung kommenden Zebenten (Art. 20) sammt den Bezugskosten ur- 
kundlich aufgenommen werde; 
2) die Inhaber von Rechten, welche auf den abzulösenden Zehenten ruhen (Trt. 22, 
27), so weit ihre Rechte nicht in den sffentsichen Urkunden vorgemerkt sind, durch 
öffentlichen Aufruf zur Anmeldung ihrer Ansprüche an das Ablösungs-Capital bei 
dem Oberamt binnen neunzig Tagen unter dem im Art. 22 ausgesprochenen Rechts- 
nachtheil aufzufordern. 
Art. 45. 
Wenn die Berechtigten und die Pflichtigen übereinstimmend die Absicht erklären, im 
Wege gütlicher Verhandlung oder schiederichterlicher Entscheidung ohne amtliche Mitwirkung 
ihre Auseinandersetzung zu versuchen, so hat das Oberamt hiezu eine den Unständen des 
einzelnen Falls angemessene Frist von wenigstens drei Monaten, welche jedoch in keinem.
	        
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