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sofern es sich nicht von Baulasten handelt, eine Berechnung der Abfindung nach
Vorschrift des Art. 30 zu liefern.
Einer Erstreckung der vorgemerkten Frist kann nur aus erheblichen Gründen, und böch-
stens auf 60 Tage, durch ein, keinem Rekurse unterliegendes eberamtliches Erkenntniß statt-
gegeben werden.
Das Oberamt hat die Darstellung, so wie die Notizen und Urkunden zu prüfen und
etwaige Mängel durch den Zehentberechtigten innerhalb einer weiteren kurzen Frist ergänzen
zu lassen.
Im Falle des Ungehorsams in der Uebergabe dieser Grundlagen für das Ablösungs-
Verfahren oder in der Ergänzung derselben tritt auf die Dauer des Ungehorsams die Zins-
berechnung aus dem Ablösungs-Capital (Art. 14, 20) zum Nachtheile des Berechtigten
außer Wirkung.
In beiden Fällen hat das Oberamt die zu Einleitung des Ablösungs-Verfahrens er-
forderlichen Anordnungen von Amts wegen zu treffen.
Art. 48.
Das Oberamt ist befugt und verpflichtet, den Zehentberechtigten und den Mlichtigen
Behufs der Vornahme eines Vergleichsversuchs (vergl. Art. 54) zu Vorlegung aller derjeni-
gen Urkunden anzuhalten, die über das abzulösende Zehentrecht und vie auf demselben ruhen-
den Lasten Aufschluß geben können. Sollte der Vergleich mißlingen, und werden die Be-
theiligten an das Gericht gewiesen, so stebt viesen die gleiche Befugniß zu. Sollte sich der
Streit auf die Urkunden-Edition beschränken, so hat das Gericht hierüber summarisch zu ver-
handeln und sofort zu entscheiven. Gegen diese Entscheidung findet nur eine Berufung in-
nerhalb einer Frist von dreißig Tagen statt.
Art. 49.
Den Zehentpflichtigen, so wie den Vertretern von Abfindungs-Ansprüchen für Zehent-
lasten (Art. 28) hat das Oberamt zur Vernehmlassung über die Erklärung des Berechtigten
(Art. 47) eine angemessene Frist, welche aus erheblichen Gründen erstreckt werden kann,
anzuberaumen und die Einsicht der von den Berechtigten vorgelegten Urkunden innerhalb
dieser Frist zu gestatten. Bei versäumter Frist wird, ohne daß der Partei ein Recht auf
eine nochmalige Frist-Anberaumung zukommt, nach Maaßgabe der vorliegenden Akten und
Dokumente weiter verfahren. Anstände, welche sich durch die Vernehmlassung ergeben und