Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

W 30. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Sonntag den 24. Jum 1819. 
Inbalt. 
Königliche Dekrete. Geletz, betreffend die Aufnahme eines Staats-Anlehens. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Vekanntmachung, betreffend das Erlöschen des dem Schlosser Jo- 
bannes Kein ath zu Winterlingen, Oberamts Balingen, ertbeilten Erfindungs-Patents. — Bekanntma- 
chung, betreffend das Erlöschen des dem Oberamts-Thierarzu' Dorn in Nürtingen ertbeilten Erfindungs- 
Patents. — Bekanntmachung, betreffend die Vereinigung ver Gemeinden Hopfau und Neunthaufen, Ober- 
amts Sulz, zu Einer Gemeinde. — Bekanntmachung einer Aenderung im Gemeinrebezirke Königsbronn, 
Oberamts Heidenheim. — Bekanntmachung einer Aenderung im Gemeindebezirk Enslingen, Oberamts Hall. 
— Bekanntmachung einer Aenvderung in dem Gemeinrebezirk Weckrieden, O. A. Hall. — Bekanntmachung, be- 
treffend eine Aenderung in der Eintbeilung des Gemeindebezirko Huldstetten, Oberamts Münsingen. — Be- 
kanntmachung, betreffend das Ergebniß einer zweiten Staats-Prüfung in der Mericin und höhern Chtirurgie. 
— Bekanntmachung über die dießjährigen Prüfungen: 1) für die Aufaahme in die niederen katholischen Con- 
vikte; 2) für die Aufnahme in das evangelische Seminar Blaubeuren; 3) für die Ermächtigung zum Besuch 
der Universität; 4) für die Aufnahme in das katholische Convikt (Wilhelmsstift) in Tübingen; 5) für die 
Aufnahme in das evangelische Seminar zu Tübingen. 
Dlenft-Erledlgungen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A Gesett, 
betreffend die Aufnahme eines Staatsanlehens. 
Wilhelm, 
König von Württemberg. 
Um den geregelten Gang des Staatshaushaltes zu sichern und den Steuerpflichtigen 
im Hinblick auf die, durch außerordentliche Umstände herbeigeführten Störungen des Erwerbs 
so viel als möglich Erleichterung zu verschaffen, verordnen und verfügen Wir, nach An- 
börung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, 
wie folgt:
	        
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