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10) Die Einzahlung des Anlehens geschieht an die Staatsschulden-Zahlungskasse kosten-
frei und in groben süddeutschen Silbermünzen. Geschieht die Einzahlung nicht rechtzeitig in
den verabredeten Beträgen, so ist die Staatsschulden-Zahlungskasse befugt, sich an das Faust-
pfand zu halten, und, wenn die Einzahlung um fünfzehen Tage verzögert wird, die Par-
tial-Obligationen, welche der Anlehens-Unternehmer hätte in Empfang nehmen sollen, auf
Rechnung und Gefahr desselben zu verwerthen.
Stuttgart den 27. Juni 1849.
Von Ober-Aufsichts wegen, Die ständische, zu Verwaltung der Staatsschuld
Der Chef des Finanz-Departements: berufene Behörde,
Goppelt. In deren Namen der Vorstand:
Dörtenbach.
####ss-
Formular einer Submission
zu dem 41 procentigen Anlehen von drei Millionen Gulden für die
württembergische Staatsschulven-Zahlungskasse.
Der (die) Unterzeichnete (nu))
macht (machen) sich verbindlich, das Anlehen von drei Millionen Gulden im 2416ul-
denfuße, welches, nach dem zwischen der K. Württembergischen Staats-Regierung und den
Ständen verabschiedeten Gesetze vom 20. Juni 1849 unter den in der Bekanntmachung vom
27. Juni 1849 angegebenen näheren Beslimmungen, für die Württembergische Staatsschul-
den--Zahlungskasse aufzunehmen ist, in dem Preise von . .. fl. . kr.
sage . . . Gulden . . . Ktreutzer, fuüͤr je hundert Gulden Neminal- Capi-
tal zu übernehmen, und die Summe von drei Millionen Gulden in ven durch die
gedachte Bekanntmachung bestimmten Terminen an die Staatsschulden-Zahlungskasse in
Stuttgart einzuzahlen, auch alle in dieser Bekanntmachung enthaltenen Bestimmungen zu
erfüllen.
***)
*) Name, Vorname, Stand und Wohnork des (der) Submitkenten, oder Name und Wohnort der fubmit-
tirenden Handlungsfirma
*##) Ort und Zeit der Augferügung der Submission.
Untersarst des (der) Submittenten.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.