Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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endlich in Erwägung, daß die allgemeinen bürgerlichen Feiertage, unbeschadet der kirchlichen 
Feier, für alle Staatsbürger ohne Rücksicht auf ihr persönliches religiöses Bekenntniß festge- 
setzt werden müssen: haben Wir nach Anhörung Unseres Geheimen-Ratbs beschlossen 
und verordnen hbiemit: 
S. 1. 
Allgemeine Feiertage sind: 
Das Neujahrsfest, das Fest der Erscheinung Christi, der Charfreitag, der Oster= und 
der Mingstmontag, Christi Himmelfahrtsfest, der Frohnleichnamstag, der Feiertag Peter 
und Paul (29. Juni), Mariähimmelfahrtstag (15. August), das Christfest und der erste 
Feiertag nach demselben (Stephanstag). 
K . 2. 
Nur die Feier des Sonntags oder eines allgemeinen Feiertags (§. 1) gewährt eine 
gesetzliche Entschuldigung oder Aufschub für Rechts= und gerichtliche Handlungen, nicht aber, 
wenn ein anderer Tag (ein Werktag im Sinne des Gesetzes Art. 41, 92 der allgemeinen 
deutschen Wechselordnung) von einer Kirche als Fest= oder Feiertag begangen wird. 
Die Justiz-Behörden müssen auch an einem solchen Tage zugänglich und ihre Amts- 
lokale müssen geöffnet seyn. Doch sind diese Behörden verpflichtet, ihre Verhandlungen an 
einem Orte, wo ein solcher bloß kirchlicher Fest= oder Feiertag begangen wird, während 
des öffentlichen Gottesdienstes, mit Ausnahme dringlücher Fälle, auszusetzen. 
Unser Ministerium der Justiz ist mit Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 28. Juni 1849. 
Wilheim. 
Der Chef des Justiz-Departements: 
Römer. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Mauceler.
	        
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