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Diese Versammlung tritt in das Rechtsverhältniß der bisherigen Stände-Versammlung
ein, so weit nicht die nachfolgenden Bestimmungen etwas Anderes festsetzen.
Sie bat in Gemäßheit des §. 187 der deutschen Reichs-Verfassung das Recht des
Gesetzes-Vorschlags.
Art. 2.
Ibre Thätigkeit erstreckt sich zunächst auf Verabschiedung derjenigen Abänderungen der
Landes-Verfassung, welche in Folge der Abschaffung der Standesvorrechte und anderer Be-
stimmungen der deutschen Reichs-Verfassung nothwendig werden, oder sich sonst als zweck-
mäßig erwiesen haben; sodann aber auch auf alle diejenigen Staatsgeschäfte, welche zu dem
Wirkungskreise der Stände-Versammlung gebören, und welche entweder von der Staats-
Regierung an sie gebracht, oder welche von der Versammlung selbst durch eine Mehrheit
von zwei Dritttheilen der anwesenden Mitglieder für so dringend erklärt werden, daß ihre
Erledigung nicht bis auf den unmittelbar nach Abschluß der neuen Verfassung einzuberu-
senden ordentlichen Landtag verschoben werden kann.
Bis zur Verabschiedung ver neuen Verfassung bleiben die Bestimmungen der Ver-
fassungs-Urkunde vom 25. September 1819, so weit sie nicht vurch das gegenwärtige Ge-
setz und nach Maaßgabe des Einführungs-Gesetzes durch die als Landesgesetz geltenden
Grundrechte des deutschen Volkes abgeändert sind, in Kraft.
Die Staats-Regierung ist ermächtigt, auf den Grund des für das Jahr 1848—49 zu
verabschiedenden ordentlichen Etats die in demselben verwilligten Steuern und Abgaben bis
zum letzten December des laufenden Jahres fortzuerheben. Ueber diesen Termin hinaus
findet die Vorschrift des §. 114 der Verfassungs-Urkunde keine Anwendung. Die Mittel
zu Bestreitung etwaiger außerordentlicher Bedürfnisse bleiben der Verabschiedung mit der
neuen Versammlung vorbehalten.
Art. 3.
Die zu Verabschiedung der vorzunehmenden Verfassungs-Aenderungen berufene Ver-
sammlung besteht aus 64 zu Einer Kammer vereinigten Abgeordneten, von welchen jeder
Oberamtebezirk (der Stadtdirektionsbezirk Stuttgart mit eingeschlossen) je einen zu wählen
hat.
Art. 4.
Wahlberechtigt sind alle diejenigen volljährigen oder für volljährig erklärten im Lande
wohnbaften württembergischen Staatsbürger, welche zu der direkten Staatssteuer aus Grund-