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Art. 2.
Die bei den Patrimonial-Gerichten und den Patrimonial-Polizeiämtern angestellten Be-
amten, welchen die Rechte der in §. 3 des Gesetzes vom 28. Juni 1821 genannten Diener
zustehen, werden, so weit sie nicht sofort anderwärts zu verwenden sind, nach den für diese
Staatsdiener geltenden gesetzlichen Bestimmungen quiescirt.
Wo das Polizeiamt Rentbeamten übertragen war, sind diese unter den hier genannten
Dienern nicht mitbegriffen.
Den Quiescenz-Gehalt, so wie den bei späterer Wieder-Anstellung etwa erforderlichen
Ergänzungs-Gehalt hat die Staatskasse zu tragen.
Art. 3.
Den im vorhergehenden Artikel begriffenen Beamten, welche die Aussicht auf eine Pen-
sion erworben haben oder noch erwerben, wird, sofern die gesetzlichen Bedingungen der Pen-
sionirung eintreten, die entsprechende Pension von der Staatskasse gewährt.
Den Hinterbliebenen der Patrimonial-Beamten werden an dem Pensionsfonds der
Civil-Staatsdiener dieselben Rechte eingeräumt wie den Hinterbliebenen der Civil-Staats-
diener, sofern die entsprechenden Einlagen nachgezahlt und fortgesetzt werden, wozu diese
Beamten auch dann berechtigt bleiben, wenn sie in den Corporations= oder einen Privatdienst
übertreten. Die bisherigen Dienstherren sind verbunden, die von solchen Beamten bezogenen
Penstons-Einlagen heraus zu bezahlen.
Art. 4.
Wenn die vormaligen Patrimonial-Beamten einen ihren Fähigkeiten entsprechenden
Staatsdienst, welcher ihnen angeboten wird, nicht annehmen, so verlieren sie den Anspruch
auf Quiescenz-Gehalt und Pension für sich und ihre Hinterbliebenen. Jevoch sind ihnen ihre
Einlagen in den Pensionsfonds der Civil-Staatsdiener zurück zu erstatten.
Die gleiche Folge tritt, wenn dieselben einen von ihnen selbst gesuchten lebenslänglichen
Corporationsdienst erhalten, hinsschtlich des Quiescenz-Gehaltes und ihres persönlichen An-
spruches auf Pension ein.
Durch die Annahme eines auswärtigen Dienstes verlieren die vormaligen Patrimonial=
Beamten den Anspruch auf Quiescenz= und Ergänzungs-Gehalt, so wie auf Pension für
sich und ihre Hinterbliebenen.