454
worden, indem es Theil II. Abschn. VI. 8. 94 und Theil J.
§. 11 (Reggsbl. v. J. 1836 S. 234) heißt, daß die Thierärzte
bezüglich ihrer Deserviten und Gebühren den Landärzten und
Wundärzten erster Klasse gleichgestellt sind, welche für die ihnen
zustehenden Verrichtungen die Hälfte der den Doktoren (unbe-
soldeten praktischen Aerzten) für die gleichen Verrichtungen be-
willigten Belohnungen erhalten.
Diese Diät von 2 fl. 30 kr. für den ganzen Tag und von
1 fl. 15 kr. für den halben Tag gebührt aber nach Analogie
der Bestimmungen in dem hohen Finanz-Ministerial-Reseripte
vom 26. Jänner 1852 Nr. 1109 „die Vergütung für Dienstes-
verrichtungen unbesoldeter Aerzte in Kriminal= und Polizeiunter=
suchungen betr.“ — den Thierärzten bei Geschäften in ihrem
Wohnorte ebenso wie außerhalb desselben.
Außerdem darf der Thierarzt mehr nicht als einen Gulden
als Fuhrlohn oder Rittgeld für jede Reise (für jeden Reisetag)
ohne Rücksicht, ob dieselbe den ganzen oder halben Tag in An-
spruch nehme und insoferne die Entfernung wenigst eine
Stunde von dem Wohnsitze des Thierarztes be-
trägt, in Aufrechnung bringen,
(Cutschlß. der k. Staatsministerien des Innern v. 26. Sept-
1848 Nr. 22,921 und der Finanzen v. 3. Oktober 1848
Nr. 17,705 Kreis-Intelligenzblatt für Niederbayern vom
Jahre 1848 Seite 719)
welche Vergünstigung jedoch, wie oben bereits erwähnt, bei
Vornahme der gewöhnlichen Schafvisitationen keine Anwendung
findet. —
Hiebei werden schließlich, insbesonders im Aubelange der
Nachweisung und Begründung der Liquidationen von thierärzt-
lichen Gebühren sowohl für Schafevisitationen als auch für
Dienstesverrichtungen bei Viehseuchen, namentlich aus Veran-
lassung mehrfach schon vorgekommener superrevisorischer Bean-
standung folgende Bestimmungen zur genauesten Darnachachtung
in Erinnerung gebracht:
1) die Kostenverzeichnisse über Viehseuchen, sowie auch über
Schafvisitationen sind rechtzeitig und sogleich nach beendigtem
Geschäfte in Vorlage zu bringen,
(Rescr. des k. Staatsministeriums des Innern vom 7. Au-
gust 1833 Döllinger's Verordn.-Sammi. Bd. XV. Thl. II.
§. 243 S. 714)