Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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worden, indem es Theil II. Abschn. VI. 8. 94 und Theil J. 
§. 11 (Reggsbl. v. J. 1836 S. 234) heißt, daß die Thierärzte 
bezüglich ihrer Deserviten und Gebühren den Landärzten und 
Wundärzten erster Klasse gleichgestellt sind, welche für die ihnen 
zustehenden Verrichtungen die Hälfte der den Doktoren (unbe- 
soldeten praktischen Aerzten) für die gleichen Verrichtungen be- 
willigten Belohnungen erhalten. 
Diese Diät von 2 fl. 30 kr. für den ganzen Tag und von 
1 fl. 15 kr. für den halben Tag gebührt aber nach Analogie 
der Bestimmungen in dem hohen Finanz-Ministerial-Reseripte 
vom 26. Jänner 1852 Nr. 1109 „die Vergütung für Dienstes- 
verrichtungen unbesoldeter Aerzte in Kriminal= und Polizeiunter= 
suchungen betr.“ — den Thierärzten bei Geschäften in ihrem 
Wohnorte ebenso wie außerhalb desselben. 
Außerdem darf der Thierarzt mehr nicht als einen Gulden 
als Fuhrlohn oder Rittgeld für jede Reise (für jeden Reisetag) 
ohne Rücksicht, ob dieselbe den ganzen oder halben Tag in An- 
spruch nehme und insoferne die Entfernung wenigst eine 
Stunde von dem Wohnsitze des Thierarztes be- 
trägt, in Aufrechnung bringen, 
(Cutschlß. der k. Staatsministerien des Innern v. 26. Sept- 
1848 Nr. 22,921 und der Finanzen v. 3. Oktober 1848 
Nr. 17,705 Kreis-Intelligenzblatt für Niederbayern vom 
Jahre 1848 Seite 719) 
welche Vergünstigung jedoch, wie oben bereits erwähnt, bei 
Vornahme der gewöhnlichen Schafvisitationen keine Anwendung 
findet. — 
Hiebei werden schließlich, insbesonders im Aubelange der 
Nachweisung und Begründung der Liquidationen von thierärzt- 
lichen Gebühren sowohl für Schafevisitationen als auch für 
Dienstesverrichtungen bei Viehseuchen, namentlich aus Veran- 
lassung mehrfach schon vorgekommener superrevisorischer Bean- 
standung folgende Bestimmungen zur genauesten Darnachachtung 
in Erinnerung gebracht: 
1) die Kostenverzeichnisse über Viehseuchen, sowie auch über 
Schafvisitationen sind rechtzeitig und sogleich nach beendigtem 
Geschäfte in Vorlage zu bringen, 
(Rescr. des k. Staatsministeriums des Innern vom 7. Au- 
gust 1833 Döllinger's Verordn.-Sammi. Bd. XV. Thl. II. 
§. 243 S. 714)
	        
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