Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Nach geschehener vollständiger Erneuerung des Gemeinderaths hat sich der bisherize Ge- 
meinderath, dessen Mitglieder übrigens in den neuen wählbar sind, aufzulösen. Die vor der 
Vollziehung des ersten Edikts vom 31. December 1818 bestellten Mitglieder der Gemeinde- 
räthe behalten den früher mit diesem Amte verbundenen und seither bezogenen Gehalt. 
Nach Ablauf der nächsten zwei, beziehungsweise vier Jahre hat je ein Dritttheil der bei 
der Gesammt-Erneuerung der Gemeinderaths-Collegien (Abs. 1) gewählten Raths-Mitglieder 
nach dem Loose auszutreten. 
Fällt die Gesammt-Erneuerung der Gemcinderäthe (Abs. 1) nicht auf den Monat De- 
cember, so ist die im vorigen Absatze bestimmte Amtsdauer der biebei gewählten Gemeinde-= 
räthe um so viele Zeit zu verlängern, als von ihrer Erwählung bis zum folgenden Monat 
December in der Mitte liegt. 
Art. 22. 
Den bisherigen Mitgliedern der Gemeinderäthe, welche als Rechner und Verwalter 
des Gemeinde-Vermögens oder einzelner Theile desselben auf Lebenszeit oder auf eine be- 
stimmte Zeitdauer unwiderruflich angestellt waren, bleiben ihre Dienstrechte vorbehalten. 
Für die Zukunft sind die Gemeinderäthe bei Anstellung von Rechnern und Verwaltern 
des Gemeinde-Vermögens nicht mehr an die Gemeinderaths-Mitglieder gebunden. Es darf 
vielmehr einem Gemeinderatbs-Mitglieve ein solches Nebenamt nur mit Zustimmung des 
Bürger-Ausschusses übertragen werden. 
Die nicht lebenslängliche Anstellung dieser Beamten hat auf einen beslimmten Zeitraum 
von nicht weniger als drei Jahren zu gescheben. 
Bei einer Anstellung auf Lebenszeit ist die Zustimmung des Bürger-Ausschusses er- 
orderlich. 
Die Ernennung und Verpflichtung dieser Beamten, so wie die aller übrigen Gemein- 
dediener bedarf keiner Mitwirkung von Staatsbehörden. 
Art. 23. 
Das Gesetz vom 12. April 1843, betreffend die Polizei-Verwaltung in Stuttgart und 
Tübingen, tritt mit dem 15. August 1849 außer Wirkung. 
Art. 24. 6 
Keine Gemeinde ist befugt, die ihr zustehenden Rechte und Pflichten der Polizei-Ver- 
waltung im Wege des Vertrags an eine Regierungsbehörde in widerruflicher oder unwider- 
ruflicher Weise zu übertragen.
	        
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