314
Art. 1.
Wenn über den Zehenten, welchen nach Art. 20 des Zehent-Ablösungs-Gesetzes vom
17. Juni d. J. der Zehentberechtigte in der Zwischenzeit von der Verkündigung dieses Ge-
setzes, beziehungsweise von der Ablösungs-Anmeldung an bis zur endgültigen Festsetzung des
Ablösungs-Kapitals auf Abrechnung an seiner Entschädigungs-Forderung fortzuerheben hat,
eine die Natural-Verzehentung beseitigende Uebereinkunft zwischen den Berechtigten und den
Pflichtigen nicht zu Stande kommt, oder nicht schon früher eine Firirung dieses Zehenten
mit fortdauernder Geltung eingeführt war, so ist es den Pflichtigen gestattet, denselben in
einem Geldfurrogate zu entrichten, das auf den Grund des vor oder bei der Ernte einzu-
schätzenden Rohertrages nach den in Art. 8 und 9 des Zehent-Ablösungsgesetzes bezeichneten
Preisen berechnet wird.
Ueber die Ausübung dieser Befugniß wird bei Pflichtigen, die in Gemeinschaft abzulösen
haben, durch Gesammtheitsbeschlüsse (Zehent-Ablösungsgesetz Art. 6, Abs. 3 und 4) entschieden.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch der Zehentberechtigte befugt, statt ver Na-
tural-Verzehentung die Entrichtung eines Gelofurrogats nach den Bestimmungen des gegen-
wärtigen Gesetzes zu verlangen.
Wenn ver Rohbertrag ves dießjährigen Zehenten entweder nach den Bestimmungen der
Ministerial-Verfügung vom 17. Juni 1848 oder in anverer Weise mit Zustimmung der Be-
rechtigten bereits eingeschätzt wurde, so kann die Entrichtung des Geldsurrogats an der
Stelle des Natural-Zehenten nach den übrigen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
(Art. 3, 4 und 5) stattfinden.
Art. 2.
Auf die Einschätzung des Rohertrages (Art. 1) finden die Bestimmungen der Art. 50
und 51 und des ersten und letzten Absatzes des Art. 52 des Zehent-Ablösungs-Gesetzes mit
der Abweichung Anwendung, daß
1) wenn vie Parteien über Zahl und Personen der Schätzer sich nicht sogleich einigen,
von dem Oberamte drei bis sieben Schätzer bestimmt werden;
2) daß der Antrag auf eine zweite Schätzung nur binnen zweimal 24 Stunden von
der Eröffnung der ersten an bei dem Oberamte zu stellen ist, und daß über diesen
Antrag das Oberamt erkennt.
Ein Rekurs an die Ablösungs-Commission findet nicht statt, vielmehr wird über
Einwendungen gegen die Schätzung, so wie überhaupt über Streitigkeiten, welche