Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  des  §  19,  5  und  §  22  Anwendung.
Die  Annahme  von  Freiwilligen  auf  Kriegsdauer  (Kriegsfreiwillige)  ist  zulässig.

Sie  werden  bei  der  Demobilmachung  oder  Auflösung  der  betreffenden  Truppentheile
  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassen.
Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten  werden  mit  ihrer  Altersklasse  zum
Dienst  herangezogen.
Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  berechtigten  Mediziner,  welche  bereits  sechs  Semester
  studirt  haben,  werden  außerterminlich  gemustert  und  bei  vorhandener  Tanglichkeit
  sogleich  einberufen.

5.  Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten  treten  —  sofern  sie  es  wünschen

—  bei  Auflösung  der  Ersatz-Truppentheile  wieder  in  den  Genuß  der  ihnen  bewilligten
  vorläufigen  Zurückstellung.
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Reklamationen.
Alle  Reklamationen  bei  der  Einberufung  sind  unzulässig.
Vorläufige  Zurückstellungen,  die  seitens  der  Ersatz-Kommissionen  ausgesprochen
werden,  haben  nur  so  lange  Gültigkeit,  als  der  Bedarf  an  Mannschaften  anderweitig
gedeckt  werden  kann.

Soldaten,  welche  sich  bei  mobilen  Truppen  im  Dienst  befinden,  können  nur  im

äußersten  Nothfall  reklamirt  werden.  Ueber  die  Zulässigkeit  befindet  die  Ersatz=  Behörde
  dritter  Instanz,  jedoch  bleibt  die  Entscheidung  über  die  Ausführbarkeit  der
Rückkehr  in  die  Heimath  lediglich  dem  Ermessen  des  kommandirenden  Generals  des
mobilen  Armee-Korps  und  der  mit  gleichen  Befugnissen  versehenen  Militär-Befehlshaber
  anheimgestellt.

Im  Allgemeinen  ist  nur  Versetzung  zu  einem  Ersatz-Truppentheil  und  zeitweise
Beurlaubung  gestattet.

Sofortige  Entlassungen  können  nur  durch  das  zuständige  Kriegs-Ministerium
ausnahmsweise  verfügt  werden.