Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 117. 
Ungebührliches Benehmen des Vertheidigers des Angeklagten wird vom Schwurgerichts- 
bofe mit Ordnungsstrafen geahndet. Im Beharrungsfalle kann dem Vertheidiger das Wort 
entzogen und nöthigenfalls ein anderer Vertheidiger bestellt werden, ohne daß die Sache 
deßbalb vertagt werden darf. 
Art. 118. 
Der Präsident richtet an die mit entblöstem Haupte stehenden Geschwornen folgende 
Anrede: 
„Sie schwören, daß Sie in Anklagesachen gegen N. N. den gerichtlichen Verhand= 
lungen Ihre gewissenhafte Aufmerksamkeit zuwenden, die vorgebrachten Anschul- 
digungs= und Cntschuldigungsbeweise nach bestem Wissen und Gewissen prüfen, 
und Ihren Ausspruch nach Maßgabe der vorliegenden Beweise und Ihrer innigen 
Ueberzeugung, ohne Haß, Gunst, Menschenfurcht oder Ansehen der Person ab- 
geben, auch vor dem Ausspruche mit Niemand Rücksprache über die Anklage- 
sache nehmen wollen.“ 
Jeder Geschworene wird darauf einzeln von dem Präsidenten aufgerufen, bebt die Hand 
auf und antwortet: 
„Ich schwöre es; so wahr mir Gott helfe;“ die letzteren Worte müssen bei Ver- 
meidung der Nichtigkeit gebraucht werden. 
Art 119. 
Unmittelbar nachher erinnert der Präsident den Angeklagten, aufmerksam zu seyn auf 
das, was er sogleich hören werde. 
Er befiehlt dem Gerichtsschreiber, das Erkenntniß des Gerichshofes, welches die Ver- 
weisung vor den Schwurgerichtshof enthält, und ven Anklageakt zu verlesen. 
Art. 120. 
Der Staatsanwalt entwickelt den Gegenstand der Anklage. 
Es steht ihm frei, die Beweismittel zu Durchführung der Anklage kurz zu bezeichnen. 
Der Angeklagte oder sein Vertheidiger hat in Beziehung auf die Vertheidigung vieselbe 
Befugniß. 
Der Staatsanwalt übergibt darauf die Liste der Zeugen, welche auf sein Anstehen, 
auf das der Civilpartei oder auf das des Angeklagten vernommen werden sollen.
	        
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