Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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und  welche  bisher  keine  testamentarische  oder  gerichtliche  Vormuͤnder  gehabt  haben
sollten,  unverzüglich  Pfleger,  und  zwar  zunächst  aus  den  israelitischen  Glaubens-Genossen
  aufzusiellen,  solche  auf  die  gewöhnliche  Weise  durch  Abnahme  von  Hand-,
treue  an  Eidesstatt  in  Pflichten  zu  nehmen,  und  sie  in  ihre  verschiedenen  Funktionen,
  je  nachdem  sie  die  ganze  Fürsorge  für  die  Person  und  das  Vermögen  der
Pfleglinge  zu  übernehmen,  oder  bei  dem  Vorhandenseyn  eines  der  Eltern  nur  die.
Aufsicht  über  das  von  denselben  verwaltete  und  benußte  Vermögen  und  die  Con  trole.
der  Erziehung  derselben  zu  führen  haben,  einzuweisen.

Richt  minder  sind  auch  alle  für  Israeliten  schon  früher  ernannten  testamentarischen
oder  (von  israelitischen  Behörden  bestellten)  gerichtlichen  Vormünder  wegen  getreuer
Erfüllung  der  einem  Pfleger  nach  den  allgemeinen  Landesgesehen  obliegenden  Pflichten,
nach  vorgaͤngiger  vorschriftmaͤßiger  Belehrung  hieruͤber,  gleich  den  neu  aufgestellten
Pflegern  zu  verpflichten;  wogegen  sich  von  selbst  versteht,  daß  bei  einem  etwa  schon
fruͤher  von  der  ordentlichen  Landesbehdrde  aufgestellten  und  verpflichteten  israelitischen
Vormunde  eine  neue  Verpflichtung  hinwegfaͤllt.

KC.  13.

Alle  israelitischen  Pfleger  sind,  insofern  sie  das  Vermögen  ihrer  Pflegbefohlenen
wirklich  zu  verwalten  haben,  von  nun  an  auf  die  gewöhnliche  Weise  zur  ordnungs,
mäßigen  Rechnungs-Ablegung  nach  Maaßgabe  der  Gesehe  anzuhalten.  Auch  ist  von
allen  denjenigen  Vormuͤndern  von  Israeliten,  welche  schon  bisher  das  Vermoͤge
ihrer  Muͤndel  verwaltet  haben,  moͤglichst  genaue,  fuͤr  die  kuͤnftigen  Pflegrechnungen
zur  Grundlage  dienende  Rechnung  von  der  ganzen  Zeit  ihrer  Verwaltun
einzufordern,  beziehungsweise,  soweit  dieselben  schon  fruͤher  gegen  die  israelitischen
Vorsteher  Rechnungen  abgelegt  haben  sollten,  von  diesen  deren  Ausfolge  zu  verlangen.

In  so  weit  sich  sodann  hiebei  nicht  ganz  besondere  Anstaͤnde  ergeben  sollten,  z
es  auf  die  Entscheidung  bei  der  nächsten  ordentlichen  Pflegrechnungs-Abhör  auszusetzen
ob  die  gedachten  Rechnungen  über  die  unter  der  Herrschaft  der  israelitischen  Satungenoder
  auch  etwa  in  der  Zwischenzeit  vom  8.  Mai  1828  bis  zu  der  Erlassung  der
gegenwärtigen  Verordnung,  geführte  Verwaltung  als  genügend  angenommen  werden
können,  oder  ob  etwa  dieser  oder  jener  Vormund  noch  zu  der  in  jenen  Satzungen
vorgeschriebenen  Beschwörung  der  Vormundschafts-Fuͤhrung  (Grundsaͤtze  ꝛtc.  K.  11)
anzuhalten,  oder  welche  sonstige  Verfuͤgung  dießfalls  zu  treffen  sey.