Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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denselben Gründen, wie das frühere mit der Nichtigkeitsklage angegriffen, so hat das Ober- 
tribunal in seinem Plenum über dasselbe zu entscheiden. 
Wenn hierauf das zweite Urtheil aus denselben Gründen, wie das erste, vernichtet 
wird, so ist die Sache zur nochmaligen Aburtheilung an einen andern Schwurgerichtshof, 
wobei die Bestimmung des Art. 220, Abs. 3 gleichfalls Platz greift, zu verweisen und die- 
ser hat sodann die Rechtsansicht des Obertribunals seiner Entscheidung zu Grunde zu 
legen. 
Art. 222. 
Hat dagegen der Schwurgerichtshof, an welchen die Sache zurückgewiesen wurde, sein 
Urtheil in Uebereinstimmung mit der von dem Obertribunal ausgesprochenen Rechtsansicht 
abgegeben, so kann über denselben Punkt von keiner Seite eine weitere Nichtigkeitsbeschwerde 
erhoben werden. 
" Art. 223. 
Hat der Staatsanwalt gegen ein Urtheil des Schwurgerichtshofs die Nichtigkeitsklage 
ergriffen, so kann der Cassationshof eine dem Verurtheilten sowohl günstige, als ungünstige 
Entscheidung nach Befund erlassen. 
Ist hingegen das Rechtsmittel bloß von dem Verurtheilten ergriffen worden, so darf 
keine das angefochtene Urtheil erschwerende Entscheidung erfolgen. 
Art. 224. 
Hat der Staatsanwalt im Interesse des Gesetzes (Art. 195) die Nichtigkeitsklage er- 
hoben, so hat sich der Angeklagte bei der Verhandlung nicht zu betheiligen. Findet der 
Cassationshof die aufgestellte Beschwerde gegründet, so fällt er seinen Ausspruch dahin, daß 
durch das gepflogene Verfahren oder erlassene Urtheil das Gesetz verletzt worden sei. 
Art. 225. 
Gegen das Urtheil des durch die Verweisung mit der Sache beauftragten Schwur- 
gerichtshofs ist die Nichtigkeitsklage ebenfalls zulässig und es tritt hiebei das nämliche Ver- 
fahren ein, wie bei der ersten Nichtigkeitsbeschwerde. Eine weitere solche Beschwerde sindet 
nur in Ansehung der Strafanwendung statt. 
Art. 226. 
Der Angeklagte, dessen Verurtheilung aufgehoben und der zur neuen Aburtheilung an 
einen anderen Schwurgerichtshof verwiesen worden ist, ist alsbald im bisherigen Zustande der 
Verhastung in das Criminalgefängniß dieses anderen Kreises abzuliefern.
	        
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