Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

452 
Art. 234. 
Jedem Richter und Staatsanwalte wird zur Pflicht gemacht, die ihm bekannten, seine 
Person betreffenden Unfähigkeitsgründe (Art. 79 der St. P.O.) dem Gerichte selbst zu 
eröffnen. 
Titel H. 
Vom Verfahren gegen Abwesende und Flüchtige. 
Art. 235. 
Kann ein Angeklagter in Gemäßheit des ihn vor das Schwurgericht verweisenden Ur- 
theils nicht zur Haft gebracht werden, so ist auf Betreiben des Staatsanwaltes das Ver- 
weisungsurtheil in beglaubigter Abschrift mit der Aufforderung an den Angeklagten, sich der 
Haft zu stellen, mitzutheilen, seinem Vormunde, zurückgelassenen Bevollmächtigten, wenn ein 
solcher bekannt ist, seinem Ehegatten und in dessen Ermanglung seinen nächsten Verwandten 
oder Verschwägerten, und endlich den in seiner Wohnung zurückgebliebenen Personen, insofern 
die Vorgenannten nicht zu denselben gehören. 
Findet sich keine der besagten Personen vor., so hat darüber der Schultheiß der Ge- 
meinde, in welcher der Angeklagte bisher seinen Wohnsitz hatte, ein Zeugniß auszustellen, 
und es ist ihm eine beglaubigte Abschrift des Verweisungs-Urtheils einzuhändigen, deren 
Emxpfang er in jenem Zeugnisse zu bescheinigen hat. 
Art. 236. 
Stellt sich ver Angeklagte nicht binnen 10 Tagen von der im vorhergehenden Artikel 
vorgeschriebenen Mittheilung und Bekanntmachung des Verweisungs-Urtheils an, so hat so- 
dann auf den Antrag des Staatsanwalts und auf Vorlage der Bescheinigung jener Mit- 
tbeilung und Bekanntmachung hin, der Criminal-Senat des betreffenden Kreisgerichtshofs 
zu verordnen, daß das Vermögen des Angeklagten mit Beschlag belegt werde und ihm jede 
gerichtliche Geltendmachung von Rechten auf dem Wege der Klage, sowie jede Ausübung 
seiner staatsbürgerlichen Rechte untersagt seyn solle. 
Art. 237. 
Dieser Beschluß, welcher unter Anführung des Verweisungs-Urtbeils, das Vergehen 
oder Verbrechen bezeichnen muß, dessen der Angeklagte in jenem angeklagt wird, ist auf Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.