Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 2. 
Wo zu Erhaltung der öffentlichen Ordnung vie bewaffnete Macht zu Hülfe zu rufen 
ist, soll regelmäßig zunächst die Bürgerwehr des Orts aufgeboten werden. Es steht aber 
der Bezirks-Polizeistelle zu, nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände und wo möglich 
unter Rücksprache mit dem Bezirks-Commandanten der Bürgerwehr, namentlich bei größerer 
Entfernung des Linien-Militärs, vor der Beiziehung des Militärs auch die Bürgerwehren 
benachbarter Orte aufzubieten. 
Die Aufforderung geschieht schriftlich, vorbehältlich des Einschreitens der höheren Polizei- 
behörden, zunächst von dem Oberamtmann oder seinem Stellvertreter, nach vorgängiger 
Rücksprache mit dem Ortsvorsteher oder seinem Stellvertreter an den Befehlshaber der 
Bürgerwehr. In Abwesenheit des Oberamtmanns oder dessen Stellvertreters erläßt der 
Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter die Aufforderung. 
Wenn in Nothfällen eine schriftliche Aufforderung nicht sogleich möglich ist, so soll die- 
selbe, so bald es seyn kann, nachgeholt werden. 
Art. 3. 
Wenn die Bürgerwehr, beziehungsweise Bürgerwehren, zur Ueberwindung der Gewalt 
und zur Herstellung der Ordnung nicht stark genug sind, oder wenn zum voraus die Hülfe 
der Bürgerwehr als unzureichend erscheint, orer, wie bei der Widersetzlichkeit ganzer Ort- 
schaften, gar nicht vorhanden ist, soll der Beistand des Heeres in Anspruch genommen 
werden. 
In Fällen, wo keine Gefahr auf dem Verzuge haftet und ein sonstiges Bedenken hie- 
gegen nicht obwaltet, sollen vorher die bürgerlichen Behörden der betreffenden Gemeinde und 
die Befehlshaber der Orts-, beziehungsweise Bezirks-Bürgerwehr um ihre Aeußerung hier- 
über vernommen werden. "„ 
Die Aufforderung zu miltärischem Beistande geschieht in der Regel durch das Ministe- 
rium des Innern, welchem auch die oben erwähnten Aeußerungen der Gemeindebehörden 
und der Bürgerwehr-Befehlshaber vorzulegen sind. 
In außerordentlichen Fällen entschiedener dringender Gefahr kann das Militär auch von 
der obersten Polizeibehörde des Bezirks zu Hülfe gerufen werden. 
Auch hier findet die Vorschrift des Art. 2 über die Form der Aufforderung Anwendung.
	        
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