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Amtskörperschaft und der Gemeinde, so wie von der Abfertigung privatrechtlich be-
gründeter Cntschädigungs-Ansprüche handelt.
K 5.
Hinsichtlich der Eintheilung von bewohnten mit eigener Markung versehenen
Besitzungen (§.2, Ziff. 1) haben die Oberämter zunächst die Eigenthümer und Bewohner
über ihre dießfälligen Wünsche und die denselben zur Seite stehenden Gründe zu vernehmen.
Hiebei ist darauf hinzuwirken, daß im Einverständnisse aller Betheiligten solche Bestitzun-
gen unter Außhebung ihrer besonderen Markungsrechte mit einer angrenzenden Gemeinde oder
Tbeilgemeinde vollständig vereinigt werden.
Ist eine derartige Vereinigung nicht zu Stande zu bringen und hat daher die Besitzung
zu einer anderen Gemeinde in das Verhältniß einer Theilgemeinde zu treten; so ist genau
zu untersuchen, ob vie örtlichen Verhältnisse die von den Betheiligten gewünschte Verbindung
zulassen, oder ob die Verbindung mit einer anderen Gemeinde als angemessener sich darsielle.
Insbesondere kommt hier in Betracht, und ist, soweit nicht die Beschreibung (s. 2)
Auskunft gibt, zu erheben:
a) die Zahl der Bewohner der Besitzung, deren Berufs-, Erwerbs= und Vermögens--
Verhältnisse;
b) die Entfernung der Wohnungen auf der Besitzung von dem Hauptorte der Ge-
meinde, der sie zugetheilt werden soll, von der Kirche und Schule, von dem Sitze
des Ortsvorstehers und der übrigen Gemeindebehörden;
I) die Zugänglichkeit der Besitzung von den unter b. genannten Oertlichkeiten aus, al-
so das Bestehen von Verbindungswegen, das Nichtvorhandenseyn trennender Flüsse,
Gebirge und dergleichen;
d) die bisher bestandene Zutheilung der Besttzung in gerichtlicher und polizeilicher Be-
ziehung;
e) der schon bestehende Verkehr und die sonstige Verbindung zwischen der Besitzung
und der Gemeinde;
s) die Thunlichkeit der Aufnahme der Einwohner der Besitzung in den Kirchen= und
Schulverband der Gemeinde;
8) die Ausdehnung und ökonomische Lage der Gemeinde, namentlich ob ste den Ver-
pflichtungen, welche sie in Folge der Zutheilung zu übernehmen hätte, nachzukom-
men vermäöge.