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Den Betheiligten bleibt aber überlassen, durch Uebereinkunft die in der bisherigen Ge-
sammtgemeinde für die Unteraustheilung des Gesammt-Gemeindeschadens bestehenden Nor-
men auch auf eine neue Theilgemeinde auszudehnen.
S. 28.
Die Oberämter haben sich zu versichern, daß die Ergänzung der Gemeinde-Kataster in
thunlichster Zeitkürze ausgeführt wird, auch haben sie die Behandlung des Geschäfts zu über-
wachen, und in Anstandsfällen bei der bei den Ministerien niedergesetzten Commission an-
zufragen.
Da übrigens bei den bisher nicht im Gemeinde-Verbande gestandenen Gegenständen
die Einschätzung erst nach der Eintheilung in die Gemeinden erfolgen kann, so ist für
möglichste Beschleunigung der letzteren zu sorgen.
S. 29.
In Gemäheit der Bestimmung des Art. 11 des Gesetzes ist die bisher bestandene
Einrichtung, wonach der Betreff der exemten Realitäten an der Staatssteuer und den Amts-
Vergleichungskosten von der Amtskörperschaft unmittelbar auszutheilen und einzuziehen war,
abzustellen, sobald die Eintheilung der betreffenden Gegenstände in den Gemeinde-Verband
vollzogen ist.
IV. Besondere Verhältnisse der bisherigen Eremten zu den
Amtskörperschaften und Gemeinden.
5. 30.
Zur Wahrung der den bisherigen Eremten nach Art. 5 des Gesetzes zustehenden
Rechte hinsichtlich der bereits vorhandenen Schulden und Zahlungsrückstände der Amtskör-
perschaft und der Gemeinden ist alsbald die erforderliche Untersuchung und Ausscheidung
vorzunehmen und derjenige Betrag, zu dessen Verzinsung und Tilgung die eremt gewesenen
Gegenstände nichts beizutragen haben, sowohl in den Rechnungen als in den Etats von den
übrigen Schulden der Amtskörperschaft und der Gemeinden für den Vollzug der Umlagen
abgesondert zu halten.
So lange derartige Verhältnisse bestehen, ist auch in den Kataster-Verzeichnissen der
Amtskörperschaft und der Gemeinden der von den früher eremt gewesenen Gegenständen
herrührende Katasterbetrag besonders vorzumerken.