Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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wenn  nicht  auf  längere  Zeit  mit  dem  Besitzer  der  eremt  gewesenen  Güter  eine  Uebereinkunft
getroffen  wird.

Im  Gemeinde-Etat  ist  zum  Behufe  der  Berechnung  des  Gemeindeschadens-Betreffs  die
erforderliche  Revenüen-Ausscheidung  vorzunehmen,  hiebei  aber  auch  der  auf  die  Schäferei  zu
machende  Aufwand  zu  berücksichtigen.

In  Erwägung  jevoch,  daß  die  Ausführung  dieser  Bestimmungen  sehr  schwierig  und  lästig
  ist,  wird  den  Oberämtern  empfohlen,  bei  den  Betheiligten  darauf  hinzuwirken,  daß  derartige
  Verhältnisse  in  thunlichster  Zeitkürze  gänzlich  gelöst  werden.

Streitigkeiten  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  des  Gesetzes-Artikels  12  sind  von
den  ordentlichen  Regierungsbehörden  in  der  Instanzenfolge  zu  erledigen.

#.  32.

Wo  mit  eremten  Staatsgütern  Cameralstraßen  in  Verbindung  stehen,  hat  das  Oberamt
  die  Notizen  über  den  Grund  der  Baulast  des  Staats  und  den  Umfang  derselben  zu
erheben  und  der  bei  dem  Ministerlum  des  Innern  bestehenden  Abtheilung  für  vas  Straßenbauwesen
  darüber  Bericht  zu  erstatten,  damit  die  Frage  wegen  künftiger  Unterhaltung
der  Straße  durch  Verhandlung  zwischen  der  Straßenbaubehörde  und  der  betreffenden  Gemeinde
  erledigt  werde.

Im  Falle  des  Mißlingens  einer  gütlichen  Vereinigung  über  die  künftige  Tragung  der
Baulast  tritt  die  Entscheidung  der  Commission  für  die  Ordnung  der  Gemeinde-Verbands-Verhältnisse
  ein.

V.  Bereinigung  der  Markungs-Verhältnisse.
S.  33.

Wenn  über  das  Vorhandenseyn  einer  besonderen  Markung  over  über  die  Grenzen  derselben
  ein  Streit  besteht,  welcher  auf  die  Eintheilung  oder  Einverleibung  der  betreffenden
Grundfläche  von  Einfluß  ist,  so  hat  das  Oberamt  die  faktischen  Verhältnisse  dieses  Sereits
zu  untersuchen  und  in  seinem,  den  Parteien  zu  machenden  Vorschlag  zugleich  eine  Entscheidung
  über  die  Vorfrage  wegen  des  streitigen  Markungsverhältnisses  vorläufig  aufzunehmen
und  dem  Erkenntnisse  der  Commission  für  die  Bereinigung  der  Gemeindeverbands-Verhältnisse
  zu  unterstellen.