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Uebrigens haben die Oberämter darauf hinzuwirken, daß im Wege güllicher Vereini-
gung der Betbeiligten das sich ergebende besondere Verhältniß in thunlichster Zeitkürze voll-
ständig aufgelöst und bereinigt wird.
Etwaige Beschwerden über die Anwendung der Art. 5 und 6 des Gesetzes werden
durch die ordentlichen Regierungsbehörden in der Instanzenfolge erledigt.
5S. 31.
Bei jeder Gemeinde, der eine bisher exemt gewesene Besitzung einverleibt wird, ist zu
untersuchen, ob eine Gemeindewaide besteht, und ob sich solche nicht blos über das Ge-
meinde-Eigenthum, sondern auch über die Besitzungen der Gemeindegenossen erstreckt.
It letzteres der Fall, so ist zunächst der Eigenthümer der früher exemt gewesenen
Grundstücke zur Erklärung zu veranlassen, ob er die Gemeindewaide auf sein Eigenthum
ausdehnen lassen wolle, oder nicht. Erfolgt hierauf eine verneinende Erwiederung, so muß
bezüglich des reinen Ertrags der Gemeindewaide (Bestandgeld und Pfärcherlös) ermittelt
werden, wie viel sich hievon auf das Grund-Eigenthum der Gemeinde und wie viel auf
das im Waidebezirke begriffene Grund-Eigenthum ver Gemeidegenossen bezieht.
Diese Ermittlung geschieht, wenn sich die Betheiligten nicht gütlich vereinigen, durch
abgesonderte Verleihung oder anderweitige, von den Gemeindebehörden im Interesse der
Gemeinde für angemessen erachtete, abgesonderte Benützung der Waide aus dem Gemeinde-
Eigenthum.
Lassen aber die Verhältnisse eine abgesonderte Benützung nicht zu, so ist die auf das
Gemeinde-Eigenthum fallende Quote vom ganzen Waiderertrage zunächst durch Beschluß der
Gemeindebebörden zu bestimmen. Findet sich hiedurch der exemt gewesene Gutsbesitzer nicht
befriedigt, so kann er eine Schätzung verlangen, zu welchem Behufe das Oberamt eine
Commisston von drei unbetheiligten Sachverständigen bestellt und verpflichtet.
Fällt das Urtheil dieser Schätzer nicht einstimmig aus, so gilt derjenige Betrag, in
welchem zwei Schätzer übereinstimmen, oder wenn das Urtheil jedes der drei Schätzer auf
einen anderen Betrag geht, der mittlere als Beschluß der Commission.
Diese Festsetzung ist endgültig und kann blos aus Nichtigkeitsgründen angefochten
werden.
Dit Kosten trägt der Gutsbesitzer, wenn der geschätzte Betrag den von den Gemeinde-
behörden bestimmten nicht übersteigt, im anderen Falle tritt die Gemeindekasse ein.
Dieses Verfahren ist so oft zu wiederholen, als der Ertrag ver Waide sich ändert,