Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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I. VBollmacht. 
Endes-Unterschriebben 
ertheil . hiemit für .. und ... Nachfolger in Beziehung auf die durch die Vermitt- 
lung der Ablösungskasse eintretende Entschädigung für die durch das Gesetz vom 14. April 
1848 aufgehobenen Gefälle bei 
dem 
den Auftrag, vorbehältlich der etwaigen Rechte Dritter, in .. amen die nach dem Ge- 
setze vom 14. April 1848 und der Verfügung des K. Finanz-Ministerium vom 22. Septem- 
ber 1849 auszustellenden Obligationen und ebenso die bis zu Ausfolge dieser Obligationen 
anfallende Zinse, und die nach Beendigung der Ablösungs-Verhandlung nach dem Gesetze 
vom 14. April 1848 baar auszuzahlenden Entschädigungsbeträge in Empfang zu nehmen. 
Endes-Unterschriebene erkläre erner, daß Bevollmächtigter das Recht 
* für diese Handlungen, oder einzelne derselben After-Bevollmächtigte aufzustellen, daß 
zwar das Recht sich vorbehalte . diese Vollmacht zu widerrufen, aber unbeschadet 
der Saltigret der Handlungen, welche von dem Bevollmächtigten oder dessen After-Bevoll= 
mächtigten vor der der Ablösungskasse in Stuttgart gemachten Anzeige des Widerrufs vor- 
genommen worden sind. 
Was mun dieser Bevollmächtigte oder dessen Aster-Bevollmächtigte handeln oder als 
empfangen bescheinen, dieß verspreche . in .. und . Nachfolger Namen vollkommen 
zu genehmigen, anzuerkennen und unverbrüchlich zu halten, ganz als ob es von uns 
selbst geschehen wäre. 
Zu Bekräftigung alles Vorstehenden hahe deie gegenwärtige Vollmacht 
selbst unterschrieben. 
Gegeben
	        
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