Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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wehr freiwillig den Aufwand übernehmen oder die Gemeindebehörden denselben aus den Ge- 
meindekassen bestreiten wollen. 
Art. 18. 
Der Befehlshaber einer Bürgerwehr, sie mag aus einem oder mehreren Bannern be- 
stehen, wird von den Offzieren derselben gewählt und von der Regierung bestätigt. 
Die Versagung der Bestätigung geschieht ohne Angabe von Gründen, und es ist eine 
Beschwerde hierüber nicht zulässig. 
Art. 19. 
Alle übrigen Offiziere (vergl. hinsichtlich der Adjutanten Art. 21) werden von den 
Wehrmännern gewählt. Bei Bürgerwehren, welche aus mehreren Bannern bestehen, wählt 
jedes Banner seine Offiziere abgesondert. 
Dasselbe findet bei besonderen Schützen-Compagnieen, berittenen, Artillerie= und Sap- 
peur-Abtheilungen statt. 
Art. 20. 
Die Wahl des Befehlshabers und der übrigen Offiziere geschieht erstmals auf ein Jahr, 
nach Ablauf vesselben ist eine neue Wahl vorzunehmen. 
Wird ein Offizier nach Ablauf des ersten Jahrs alsbald wieder gewählt, so gilt die 
Wahl auf drei Jahre. 
Dasselbe findet später statt, so oft ein Offizier nach seinem Austritte zu der gleichen 
Stelle wieder gewählt wird. 
Art. 21. 
Oberfeldwebel, Fouriere und Spielleute werden von dem Verwaltungsrathe, die übri- 
gen Unteroffiziere so wie die Adjutanten von dem Befehlshaber unter Rücksprache mit den 
Offzieren ernannt. 
Die Ernennung aller dieser Unteroffiziere und Spielleute geschieht erstmals auf ein 
Jahr. Werden sie unmittelbar nach dem Ablaufe der bestimmten Dienstzeit zu der gleichen 
Stelle wieder ernannt, so gilt viese Ernennung für drei Jahre. 
Art. 22. 
Vorstehende Bestimmungen (Art. 18, 19, 20, 21) finden auf sämmtliche Befehlshaber, 
Offiziere und Unteroffiziere, Fouriere und Spielleute, welche dermalen im Dienste find, An- 
wendung.
	        
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