Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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einem Offizier, einem Unterofsizier, einem Bürgerwehrmann, je einem Mitgliede des Ge- 
meinderaths und Bürgerausschusses und einem Fourier als Aktuar. 
Bei den aus mehreren Gemeinden combinirten Bürgerwehren (Art. 2, Abs. 2) wird 
hinstchtlich des Schultheißen und der Mitglieder der bürgerlichen Collegien eine angemessene 
Reihenfolge unter den verschiedenen Gemeinden festgesetzt; es kann jedoch auch der Schult- 
heiß des Hauptorts bleibend zum Vorstand bestimmt werden. 
Bei größeren Bürgerwehren ist, wenn das Bedürfniß es erheischt, eine Vermehrung 
der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsraths und eine Abtheilung desselben in Commis- 
stonen, welche je einen besonderen Verwaltungszweig zu besorgen haben, zulässig. 
Art. 27. 
Sämmtliche Mitglieder des Verwaltungsraths, mit Ausschluß des Ortsvorstehers und 
des Befehlshabers, werden je auf zwei Jahre gewählt. Wenn jevoch vor Ablauf dieser 
Zeit ein Mitglied aus seinem Dienftverhältniß als Gemeinderath, Mitglied des Bürgeraus- 
schusses, Offizier oder Wehrmann austritt, so hört auch seine Funktion als Mitglied des 
Verwaltungsraths auf. 
Zur Stellvertretung für die Mitglieder des Verwaltungsraths sind in derselben Weise, 
welche für die Wahl ver Mitgliever selbst vorgeschrieben ist, in besonderer Wahlhandlung 
Ersatzmänner zu bestimmen, welche bei jeder Verhinderung des Mitglieds, dessen Stellver- 
treter sie find, an den Verhandlungen des Berwaltungsraths Theil zu nehmen haben. 
Art. 28. 
Zu Annahme der Wahlen in den Verwaltungsrath findet für vie Gewählten vieselbe 
Verbindlichkeit wie bei Gemeinderaths-Wahlen statt. 
In Beziehung auf Verwandtschaft und Schwägerschaft der Mitglieder des Verwaltungs- 
raths gilt dasselbe, was für Gemeinderäthe vorgeschrieben ist. 
Art. 29. 
Bei Bürgerwehren, welche kein Banner bilden, werden diejenigen Mitglieder des Ver- 
waltungeraths, welche aus der Wehr zu nehmen sind, von sämmtlichen Wehrmännern ge- 
wählt. Bei größeren Corps wählt jede Classe für sich, und zwar so, daß die Wahl des 
Wehrmanns nach Compagnieen, die Wahl der Offziere und Unteroffiziere nach Bannern 
wechselt. 
Art. 30. 
Zwischen den aus der Bürgerwehr und den aus den Gemeinde-Collegien gewählten
	        
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