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Die Vollziehung der Arrest-Strafen geschieht in dem Ortsgefängnisse oder an einem
anderen passenden Orte, was in dem Erkenntniß auszusprechen ist.
Auf geschärften Verweis kann jedoch nur erkannt werden, wenn das Vergehen öffentlich
bei versammelter Mannschaft geschehen ist.
Das Verfahren in Disciplinarsachen vor dem Verwaltungsrathe ist öffentlich und
mündlich.
Art. 44.
Wenn eine von den Offziren der Bürgerwehr erkannte Geldstrafe nicht innerhalb acht
Tagen von der Eröffnung des Erkenntnisses an entrichtet wird, so tritt Gefängnißstrafe an
die Stelle. Eine Geldbuße von vierundzwanzig Kreuzern entspricht sechsstündigem, von
fünfundzwanzig bis achtundvierzig Kreuzern zwölfstündigem, von neunundvierzig Kreuzern bis
zwei Gulden vierundzwanzigstündigem Arrest. Für jeden weiteren Gulden verlängert sich die
Arreststrafe um zwölf Stunden.
Dieselbe Strafverwandlung tritt auch bei den von den Diseiplinar-Gerichten erkannten
Geldstrafen ein, wenn dieselben nicht binnen acht Tagen von der Zeit der Eröffnung des
rechtskräftigen Erkenntnisses an entrichtet werden.
Arr. 45.
Sämmtliche Bürgerwehren des Landes stehen unter der Oberaufsicht, Leitung und den
Befehlen des Ministeriums des Innern, beziehungsweise des Kriegs-Ministeriums.
Art. 46.
Die unmittelbare Aufsicht und militärische Leitung der Bürgerwehren ist einem Osfzier,
der den Titel „Landes-Oberst der Bürgerwehr“ führt, in Unterordnung unter das Mtniste-
rium des Innern nach der ihm gegebenen Dienst-Instruktion übertragen.
Art. 47.
Der Landes-Oberst hat alle rein militärischen Gegenstände, die von den Verwaltungs-
räthen, Bezirks-Obersten und Befehlshabern in dienstlicher Ordnung zunächst an ihn zu brin-
gen find, nach Maßgabe der Gesetze, Dienstordnungen und seiner Instruktion durch geeignete
Verfügungen zu erledigen, auf Anweisung des Ministeriums des Innern die Bürgerwehren
zeitweise zu inspieiren, und jenem in allen Vorkommenheiten als technischer Rath beizu-
stehen.